Androhung einer Attacke mit Schere

| 11. Oktober 2010 22:41 |
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Strafrecht


Beantwortet von


23:31

Weil eine Bekannte meinte, daß ich mich zu sehr verbal über eine Sache ausgelassen habe bzw. einfach nur meinen Standpunkt verteidigt habe, und Sie mich zum Nachdenken bringen wollte, sagte diese zu mir, daß "ich die Klappe halten solle oder sie würde mit einer Schere auf mich losgehen"

Dies war nur gesagt, ohne die Schere, die wirklich neben der Bekannten in einem Stiftehalter steckte, in der Hand gehabt zu haben.

Dies war vor genau sechs Tagen.
Derjenige, der als "Zeuge" dabei war, sagt es wäre ja nichts passiert und ich soll die Sache vergessen.

Ich aber fühle mich nicht wohl dabei die Sache einfach so stehen zu lassen. Vor allem da aus "Spaß" schnell mal Ernst wird.
So sehe ich das. Und außerdem vertraue ich dieser Person öfters meine Kinder an.

Daher habe ich sie und den Zeugen heute angesprochen.
Der Zeuge sieht die potenzielle Gefahr nicht.
Die Bekannte zeigt keine Reue, sondern behauptete sogar wiederholt, daß sie diesen Satz auch noch öfter wiederholen werde und ich doch spinne und nicht sehe, daß sie mich nur zum Nachdenken bringen wollte.

Allerdings arbeiten wir alle im sozialen Bereich.
Nicht auf einer ruppigen Baustelle.
Daher möchte ich wissen wie ich der Bekannten klar machen kann, daß die Aussage mit einer Schere auf mich losgehen zu wollen kein Spaß ist.

Welche Möglichkeiten habe ich ?

11. Oktober 2010 | 22:55

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
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Sehr geehrte Fragestellerin,

die obige Aussage Ihrer Freundin stellt eine Nötigung nach § 240 StGB dar, indem Sie mit Gewalt drohte, um Sie zum Schweigen zu bringen.

Wenn Sie sich haben wirklich davon beeindrucken lassen, dann ist diese Tat sogar vollendet.

Eine Bedrohung hingegen nach § 241 StGB dürfte wohl noch nicht vorliegen, da sie nicht zum Ausdruck brachte, sie z.B. töten zu wollen.

Sie könnten natürlich mit einer Strafanzeige ein Ermittlungsverfahren gegen Ihre Freundin anstrengen. Sie würde auf jeden Fall Post von der Staatsanwaltschaft bekommen und würde verhört werden, unabhängig ob das Verfahren dann gegen sie eingestellt werden würde oder nicht.

Dies würde sicherlich ein gewisser "Denkzettel" sein, dürfte aber wohl das persönliche Verhältnis nachhaltig stören.

Die Strafanzeige wäre die einzige Möglichkeit (neben eines ernsthaften Gespräches), was aber offensichtlich nicht funktioniert) ihr vielleicht die Ernsthaftigkeit näher zu bringen, aber wohl auch eine sehr intensive. Das liegt dann in Ihrem Ermessen.


Rückfrage vom Fragesteller 11. Oktober 2010 | 23:22

Ich bedanke mich für die schnelle, ausführliche Info.

Falls ich Strafanzeige stellen würde, mache ich das dann persönlich bei jeder Polizeidienststelle ?

Würde dann ein Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis erfolgen ?

Das wiederum würde dann ja bedeuten nicht mehr im sozialen Bereich arbeiten zu können ?

Wovon hängt es ab, ob das, wie Sie sagen, auf jeden Fall angestrengte Ermittlungsverfahren eingestellt wird oder nicht ?

Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Oktober 2010 | 23:31

Sehr geehrte Fragestellerin,

eine Strafanzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle aufnehmen lassen.

Der Eintrag in das Führungszeugnis hängt von der Tat ab. Diese dürfte in diesem Fall, wenn überhaupt, nur sehr gering sein, sodass das Verfahren eingestellt wird z.B. gegen eine Geldbuße und kein Eintrag erfolgen würde (dieser erfolgt erst ab einer richtigen Verurteilung ab 90 Tagessätzen. Bei einer Ersttat absolut unüblich).

Die Einstellung hängt maßgeblich davon ab, was z.B. auch der Zeuge sagt, ob er ebenfalls diese Bedrohungslage sah oder nicht. Es lässt sich jedoch vermuten, dass er dieses als "Spaß" auffasste. Ich gehe stark davon aus, dass das Verfahren entweder wegen Unschuld im strafrechtlichen Sinne (§ 170 II StPO ) oder wegen "Geringfügigkeit" eingestellt wird (§§ 153ff. StPO ), wenn sie nicht noch andere einschlägige Vorstrafen besitzt). Den Job wird sie dieses Verfahren jedoch aller Wahrscheinlichkeit (außer bei erheblichen Vorstrafen in diesem Bereich) nicht kosten.

Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie mich bitte direkt per E-Mail, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage zulässt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.

Letztlich würde ich Sie noch um eine ggf. positive Bewertung bitten.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 11. Oktober 2010 | 23:59

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