Sehr geehrte Fragestellerin,
die obige Aussage Ihrer Freundin stellt eine Nötigung nach § 240 StGB
dar, indem Sie mit Gewalt drohte, um Sie zum Schweigen zu bringen.
Wenn Sie sich haben wirklich davon beeindrucken lassen, dann ist diese Tat sogar vollendet.
Eine Bedrohung hingegen nach § 241 StGB
dürfte wohl noch nicht vorliegen, da sie nicht zum Ausdruck brachte, sie z.B. töten zu wollen.
Sie könnten natürlich mit einer Strafanzeige ein Ermittlungsverfahren gegen Ihre Freundin anstrengen. Sie würde auf jeden Fall Post von der Staatsanwaltschaft bekommen und würde verhört werden, unabhängig ob das Verfahren dann gegen sie eingestellt werden würde oder nicht.
Dies würde sicherlich ein gewisser "Denkzettel" sein, dürfte aber wohl das persönliche Verhältnis nachhaltig stören.
Die Strafanzeige wäre die einzige Möglichkeit (neben eines ernsthaften Gespräches), was aber offensichtlich nicht funktioniert) ihr vielleicht die Ernsthaftigkeit näher zu bringen, aber wohl auch eine sehr intensive. Das liegt dann in Ihrem Ermessen.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Ich bedanke mich für die schnelle, ausführliche Info.
Falls ich Strafanzeige stellen würde, mache ich das dann persönlich bei jeder Polizeidienststelle ?
Würde dann ein Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis erfolgen ?
Das wiederum würde dann ja bedeuten nicht mehr im sozialen Bereich arbeiten zu können ?
Wovon hängt es ab, ob das, wie Sie sagen, auf jeden Fall angestrengte Ermittlungsverfahren eingestellt wird oder nicht ?
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank
Sehr geehrte Fragestellerin,
eine Strafanzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle aufnehmen lassen.
Der Eintrag in das Führungszeugnis hängt von der Tat ab. Diese dürfte in diesem Fall, wenn überhaupt, nur sehr gering sein, sodass das Verfahren eingestellt wird z.B. gegen eine Geldbuße und kein Eintrag erfolgen würde (dieser erfolgt erst ab einer richtigen Verurteilung ab 90 Tagessätzen. Bei einer Ersttat absolut unüblich).
Die Einstellung hängt maßgeblich davon ab, was z.B. auch der Zeuge sagt, ob er ebenfalls diese Bedrohungslage sah oder nicht. Es lässt sich jedoch vermuten, dass er dieses als "Spaß" auffasste. Ich gehe stark davon aus, dass das Verfahren entweder wegen Unschuld im strafrechtlichen Sinne (§ 170 II StPO
) oder wegen "Geringfügigkeit" eingestellt wird (§§ 153ff. StPO
), wenn sie nicht noch andere einschlägige Vorstrafen besitzt). Den Job wird sie dieses Verfahren jedoch aller Wahrscheinlichkeit (außer bei erheblichen Vorstrafen in diesem Bereich) nicht kosten.
Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie mich bitte direkt per E-Mail, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage zulässt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Letztlich würde ich Sie noch um eine ggf. positive Bewertung bitten.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt