Hallo
habe folgendes Problem, habe am 01.10.10 eine Wohnung angemietet
mit laut Mietvertrag 64m² 2 ZKB , 500€ Kaltmiete plus 80€ Nebenkosten .
Beim Einzug merkte ich als die Möbel drinn waren das es doch sehr eng ist , und habe am 09.10.10 die Wohnung komplett ausgemessen und es sind nur 47,1m² , das ist schon sehr heftig .
Habe darauf hin dem Vermieter das direkt gesagt er sagt ja berechnen wir neu kein thema .
HEUTE 11.10.10 hat er mir gesagt das eine Vermietung für ihn kein Sinn machen würde , er hat mir jetzt nicht direkt gesagt such was neues aber indirekt kam es jetzt schon so rüber . Er will es noch mal durch rechnen aber es würde sich nicht mehr rentieren für ihn .....
Hatte die Miete bis jetzt auch nicht gezahlt da mir das ganze Komisch vor kam , zahle sie auch jetzt nicht solange das nicht geklärt ist .
Meine Frage , kann der Vermieter uns Kündigen ???
Würde die Wohnung gerne weiter behalten aber natürlich nur wenn er den Mietpreis anpassen würde und der wäre 367€ das will er wohl nicht so wie er es mitteilt .
Was kann ich machen ? Bin ich im Recht das ich die Miete einhalte ?
Bitte um Beantwortung , mit der Option evtl. noch 1-2 Fragen dannach stellen zu dürfen .
Ihre Anfrage beantworte ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Ein Kündigungsrecht seitens des Vermieters besteht grundsätzlich nicht. Die Tatsache, dass er sich bei der Wohnungsgröße vermessen hat, berechtigt ihn nicht zur Kündigung.
Was Ihr Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Miete angeht, sollten Sie vorsichtig sein.
Auf gar keinen Fall dürfen Sie die Miete zu 100 % zurückbehalten.
Grundsätzlich stellt jedoch eine Unterschreitung der Wohnungsgröße um 10 % oder mehr einen Mangel der Mietsache dar, so dass Sie die Miete mindern dürfen (BGH vom 24.03.2004 - VIII ZR 133/03
.
Sie dürfen daher Ihre KALTMIETE um den Betrag mindern, den Ihre Wohnung prozentual kleiner ist als im Mietvertrag angegeben. Die vereinbarten Betriebskosten müssen Sie grundsätzlich erst einmal in voller Höhe weiter zahlen.
Wenn Sie mit der Zahlung von zwei Monatsmieten (gemeint ist der geminderte Betrag) in Rückstand geraten, kann der Vermieter das Mietverhältnis dann doch und sogar fristlos kündigen.
Wie Sie sicher beim Einstellen Ihrer Frage gesehen haben, ist auf dieser Plattform vorgesehen, dass Sie selbstverständlich eine kostenlose Nachfrage – gemeint sind insbesondere Verständnisfragen – stellen können.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschafft zu haben und verbleibe
Ergänzung vom Anwalt12. Oktober 2010 | 10:12
Sehr geehrter Fragesteller,
entgegen meiner ersten Auskunft ist nicht die Kaltmiete sondern die Bruttomiete inklusive aller Nebenkosten als Berechnungsgrundlage für den Minderungsbetrag heranzuziehen.