Löschung einer Gesellschaft von Amts wegen ein Vorteil?
Damals:
Es existiert eine GmbH, bei der ich einziger Gesellschafter und einziger Geschäftsführer bin. Mit der GmbH als Komplementär und mir als einzigem Kommanditisten existiert seit vielen Jahren eine GmbH & Co. KG (beide haben die gleiche Anschrift). Der Geschäftsbetrieb wurde in 2007 eingestellt.
Beim Notar lasse ich die Liquidation der GmbH & Co. KG beglaubigen, die auch im Handelsregister eingetragen wird. Bei der GmbH wird nichts beauftagt und somit auch nichts im HR eingetragen. Die Büroräume werden aufgelöst und ich ziehe um, ohne die neue Anschrift dem Handelsregister mitzuteilen. Mitte 2008 trägt das Gericht bei der Komplementär-GmbH ein:
"GMBH: ... Von Amts wegen berichtigt: Die Gesellschaft wird durch den Liquidator vertreten. Von Amts wegen geändert, nun: Liquidator: [ICH mit alter und nicht mehr existierender Anschrift], von Amts wegen eingetragen nach § 65 GmbHG
. Mit Verfügung vom 23.06.2008 wurde festgestellt, dass die Gesellschaft keinen Sitz mehr hat und demnach die Satzung nichtig ist. Die Gesellschaft ist dadurch aufgelöst."
Scheinbar konnte die Post nicht zugestellt werden. :-) Bei der GmbH & Co. KG wurde nichts eingetragen.
Ich bin eigentlich immer noch damit beschäftigt, die Jahresabschlüsse der beiden Gesellschaften für das Finanzamt zu erstellen. Für beide Gesellschaften hat das Finanzamt Forderungen aufgrund von Schätzungen. Falls nach Fertigstellung der Unterlagen Forderungen des Finanzamts übrig bleiben würde ich das notfalls privat bezahlen.
Heute:
Per Zufall finde ich heraus, dass die GmbH & Co. KG gelöscht wurde. Das Gericht trägt ein:
"Löschungsankündigungen, xx.09.2009, Das Registergericht beabsichtigt, nachfolgende im Handelsregister eingetragenen Firmen von Amts wegen nach § 31 Abs. 2 HGB
zu löschen. Die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die beabsichtigte Löschung wird auf drei Monate festgesetzt."
Drei Monate später:
"Löschungen von Amts wegen, xx.12.2009, Bei nachfolgender Firma wurde folgendes eingetragen: Die Gesellschaft ist wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Von Amts wegen eingetragen. ..."
Frage 1: Ist die Löschung jetzt eher gut oder eher schlecht für mich? Ich wäre froh über jedes verschwundene Risiko und je weniger Arbeit ich mit dem Zeugs noch habe.
Weder das Handelsregister noch die IHK kennen meine private Anschrift. Die GmbH & Co. KG hat keine Forderungen und kein Vermögen, die Anteile sind auch voll eingezahlt.
Die noch bestehende GmbH, welche außer der Eintragung der Auflösung in 2008 (siehe oben) keinerlei Änderungen im Handelsregister erfahren hat, besitzt kein Vermögen und keine Forderungen. Ausnahme: Von den 25.000 Euro Stammkapital wurden 11.000 Euro nicht eingezahlt, weil sie nie benötigt wurden. Sollte es da krachen ist mein Risiko also bei mindestens 11.000 Euro.
Ich würde nun sehr gern die GmbH auch löschen lassen, ohne die Wulst der offiziellen Löschung (Notar, Bundesanzeiger, vor allem kostet es alles wieder Geld) zu betreiben. Auch würde ich gern vermeiden, später doch noch 11.000 Euro nachzahlen zu dürfen.
§ 294 Abs. 1 FamFG
(bzw. § 141a des außer Kraft gesetzten FGG) bietet da scheinbar eine Möglichkeit: "(1) Eine ... Gesellschaft mit beschränkter Haftung ..., die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen oder auf Antrag ... der berufsständischen Organe gelöscht werden. ..." Ich glaube ich wäre glücklich wenn das gehen würde.
Frage 2: Ist es für mich aber wirklich vorteilhaft diesen Weg zu gehen und wenn ja wie sollte ich dazu vorgehen? Die Idee: Einem Dritten sagen, er soll einen Brief an die zuständige IHK schreiben und darauf hinweisen, dass die GmbH & Co. KG zwar gelöscht wurde, aber die Komplementär-GmbH noch existiert und diese keinen Sitz hat.
Nehmen wir an das funktioniert und die IHK schiebt die Löschung an, niemand meldet sich in den 3 Monaten und die Gesellschaft wird gelöscht. Mir ist sehr wohl bekannt, dass der ganze Rummel aber erst mit Vollbeendigung (siehe OLG Naumburg, Urteil 2 U 77/07
vom 19.09.2007) wirklich vorbei ist.
Frage 3: Was passiert strafrechtlich, wenn nach der Löschung dann noch jemand mit einer Forderung kommt? Kann es nach Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister noch zum Straftatbestand der Insolvenzverschleppung kommen?
Ich hege nämlich den Verdacht, dass zwischenzeitlich ein Ordnungsgeld von der zuständigen Justizbehörde erlassen wurde, weil für die Gesellschaften NIE Jahresabschlüsse veröffentlicht wurden. So könnte/n da ein oder mehrere Ordnungsgeldverfahren (von Amts wegen durchzuführen) stattgefunden haben (zwischen 2.500 und 25.000 Euro), von denen ich keinerlei Kenntnis hätte. Das gilt sowohl für die GmbH i.L. als auch für die gelöschte GmbH & Co. KG. Ich weiß nicht ob die im Rahmen einer Liquidation/Löschung auf ihre Forderungen verzichten.
Eingrenzung vom Fragesteller
8. Oktober 2010 | 16:32