Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Leider sind Ihre Zweifel berechtigt. Der Verkäufer hat aufgrund des Softwarefehlers tatsächlich das Recht zur Anfechtung wegen Erklärungsirrtum gemäß § 119 BGB
. Allerdings muß die Gegenseite den Irrtum beweisen.
Sie sollten daher den Verkäufer auffordern, den Irrtum zu beweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Herr Weber ,
vielen Dank für Ihren Antwort. Normalerweise müsste man nach 6 Tage diesen irrtum bemerken. Selbst nach 5 Tage hat der Verkäufer der Artikel überarbeitet trotzdem keine Fehler bemerkt. Ich selbst war 5 Tage lang verunsichert und habe nach Hacken gesucht . Danach habe ich per sofort Kauf die Auktion beendet. Ich möchte ungerne gegen Windmühlen kämpfen. Wie stehen meine Chancen ?(direkter gefragt .)
Herzlichen Dank!
Sehr geehrter Ratsuchender,
es ist stets schwierig, aus der Distanz und ohne genaueste Kenntnis aller Details eine genaue Chancenabwägung durchzuführen. Wenn der Verkäufer aber den Artikel überarbeitet hat und den Preis nicht änderte, wird es für ihn schwieriger, den Irrtum zu beweisen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt