Gütertrennung bei Erbschaft - Pflegefall

| 29. September 2010 11:16 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Hallo,
meine Frau und ich haben damals vor der Hochzeit (1990) Gütertrennung vereinbart, ohne uns über die tatsächlichen Konsequenzen bewußt zu sein. Eigentlich wollten wir lediglich für den Scheidungsfall abgesichert sein, was verm. auch ein Ehevertrag getan hätte.
Nun zu meinen Fragen:
Falls einer von uns stirbt, wie sehen die Erbfolge und -anteile aus?
Bei meiner Frau lebt noch der Stiefvater, bei mir die Stiefmutter. Meine Frau hat keine Geschwister, ich habe einen Halbbruder.
Kann eine mögliche Erbfolge durch ein handschriftliches Testament auch in diesem Fall geändert werden?

Falls bspw. meine Frau ein Pflegefall würde, wo bestehen erhöhte Risiken durch die Gütertrennung?

29. September 2010 | 14:48

Antwort

von


(181)
Ulzburger Straße 841
22844 Norderstedt
Tel: 040/58955558
Web: https://www.ra-moehlenbrock.de
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Sehr geehrte Ratsuchende,

auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

Gesetzliche Erben können nach deutschen Erbrecht nur (rechtlich anerkannte) Verwandte (und der Ehegatte) sein. Stiefelternteile können daher nur Erben sein, wenn eine Verwandtschaft durch Adoption begründet wurde. Ist dies nicht der Fall, besteht gegenseitig kein gesetzliches Erbrecht (durch Testament kann natürlich etwas anderes geregelt werden). Mangels entsprechender Angabe in Ihrem Fall gehe ich davon aus, dass weder Sie noch Ihre Frau von dem Stiefelternteil adoptiert wurden.

Außerdem gilt ein Ordnungssystem im Erbrecht nach dem Grad der Verwandtschaft.

Der ersten Ordnung gehören die Abkömmlinge des Erben an, § 1924 Abs. 1 BGB , also Kinder, einschließlich der nichtehelichen und der adoptierten Kinder, Enkel, Urenkel etc. (innerhalb einer Ordnung schließen die näheren Abkömmlinge die eigenen Kinder als Erben aus). Nach Ihren Angaben sind Erben 1. Ordnung aber nicht vorhanden.

Halbgeschwister zählen ebenso wie vollbürtige Geschwister zu den gesetzlichen Erben 2. Ordnung nach § 1925 BGB .

Das gesetzliche Ehegattenerbrecht bestimmt sich nach § 1931 BGB . Danach ist der überlebende Ehegatte des Erblassers neben Verwandten der zweiten Ordnung als gesetzlicher Erbe berufen.

Ohne Testament würden bei Ihrem Versterben demnach Ihr Halbbruder und Ihre Frau zu gleichen teilen erben.

Dass Sie Gütertrennung vereinbart haben, wirkt sich also lediglich dahingehend aus, dass die pauschale Erhöhung des Ehegattenerbteils um ¼ nach § 1371 BGB nicht statt findet. Diese Regelung gilt nur bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Es ist aber ein verbreiteter Irrtum, dass bei dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Vermögensmassen der Ehegatten während der Ehe eins würden. Tatsächlich bleiben auch dann die Vermögensmassen getrennt. Es findet nur am Ende der Ehe hinsichtlich des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens ein sogenannter Zugewinnausgleich statt.

Wenn Sie nun aber verhindern möchten, dass Ihr Halbbruder neben Ihrer Frau erbt, dann können Sie durch Testament Ihre Frau als Alleinerben einsetzen. Geschwister haben auch grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Pflichtteil, wenn Sie vom Erbe ausgeschlossen wurden.

Ein Testament kann auch handschriftlich nach § 2247 BGB erfolgen: Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Unbedingt zu beachten ist hierbei, dass das Testament komplett, das heißt von der ersten bis zur letzten Zeile handschriftlich geschrieben und dann unterschrieben wird. Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat. Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten.

Durch die Gütertrennung treten keine Nachteile in Bezug auf die Möglichkeit des Eintretens eines Pflegefalles ein (allerdings auch keine Vorteile), weil grundsätzlich auch das Vermögen des Ehegatten zum Beispiel bei der Beurteilung der Bedürftigkeit nach Sozialhilferecht herangezogen wird, soweit kein Getrenntleben angenommen wird.

Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.

Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock

Ergänzung vom Anwalt 29. September 2010 | 14:53

Oben muss es zu § 1931 BGB heißen: Danach ist der überlebende Ehegatte des Erblassers neben Verwandten der zweiten Ordnung zu 1/2 als gesetzlicher Erbe berufen.

Bewertung des Fragestellers 29. September 2010 | 16:27

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