Garagen Kündigung Räumung

22. September 2010 06:36 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Habe wg.Mietrückstand von 2 Monaten fristgemäß lt.Vertrag per Einschreiben die Garage dem Garagenmieter gekündigt.Es folgte keine Reaktion.Ab wann und wie darf ich als Eigentümer die Garage aufschließen und räumen? Wie ist der weitere Verlauf mit Räumungsklage?

22. September 2010 | 07:07

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

auch nach Kündigung dürfen Sie nicht selbst die Garage aufschließen und räumen. Dann würden Sie sich sogar schadensersatzpflichtig machen.

Nur dann, wenn Gefahr im Verzuge steht, wäre dieses noch durch die Rechtsordnung gedeckt.

Wenn Sie z.B. aus der Garage Gerück oder eventuell Flüssigkeitsaustritt bemerken, wäre dieses möglich.

Das sollte dann aber auch alles durch Zeugen nachgewiesen werden können.


Ansonsten müssten Sie beim Amtsgericht Räumungsklage erheben.

Nach dem rechtskräftigen Urteil müsste das Urteil dann zugestellt werden.

Dann müsste ein Gerichtsvollzieher im Wege der Zwangsvollstreckung mit der Räumung beauftragt werden.

Dieser würde dann die Sachen einlagern.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


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