Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1.
Sie haben die Voraussetzungen, wonach eine Niederlassungserlaubnis nicht erlischt, richtig wiedergegeben, vgl. § 51 Abs. 2 AufenthG
.
Außer einem Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrund nach den §§ nach § 54 Nr. 5 bis 7 AufenthG
oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 AufenthG
, ist weitere Voraussetzung, dass der Lebensunterhalt gesichert sein muss. Nach § 2 Abs. 3 AufenthG
ist der Lebensunterhalt gesichert, wenn Sie ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten können.
2.
Es kommt dabei aber nicht auf den tatsächlichen Bezug von öffentlichen Mitteln, wie z.B. Arbeitslosengeld II (Hartz IV) an. Nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (Avwv AufenthG) prüft die Ausländerbehörde nämlich, ob Sie bei der Wiedereinreise nach Deutschland einen Anspruch auf Sozialleistungen nach den SGB II, SGB XII oder SGB VIII hätten, vgl. 2.3.1.2 Avwv AufenthG. Insofern war die Aussage, dass Sie die Bescheinigung sofort bekommen würden, nicht richtig. Letztendlich spielt es auch keine Rolle, ob Sie später Sozialleistungen beantragen oder nicht.
Damit die Ausländerbehörde prüfen kann, ob Sie Ihren Lebensunterhalt auch bei der Wiedereinreise nach Deutschland bestreiten können, reicht es nicht, wenn Sie jetzt der Ausländerbehörde mitteilen, dass Sie weder Arbeitslosengeld noch Hartz IV beziehen.
Aus diesem Grunde wird umfangreich geprüft, wie Sie aktuell Ihren Lebensunterhalt bestreiten und wie Sie ihn bei Ihrer Wiedereinreise bestreiten könnten. Deshalb möchte die Ausländerbehörde wissen, ob Sie Eigentümer eines Eigenheimes sind.
Als Eigentümer eines Eigenheimes, sollten Sie dies auch problemlos durch Kaufvertrag/Kreditvertrag oder durch Auszug des Grundbucheintrages belegen können. Ihnen kann dies eigentlich nur positiv für eine Fortbestandsbescheinigung ausgelegt werden.
Die letzten 3 Gewinn –und Verlustberechnungen dienen dazu, um eine Prognose über Ihre zukünftigen Vermögensverhältnisse aufstellen zu können. Außerdem können Sie durch Vorlage der Berechnungen nachweisen, dass Sie sich ernsthaft mit Ihrer Selbständigkeit auseinandergesetzt haben und damit der Behörde zeigen, dass Sie auch zukünftig Sozialleistungen nicht beantragen bzw. benötigen werden. Dass Sie den Einkommensteuerbescheid 2009 noch nicht haben, wird unschädlich sein. Eventuell können Sie ihn auch nachreichen. Vielleicht reicht es sogar, den Einkommensteuerbescheid 2008 vorzulegen.
3. Zusammenfassung
Damit die Behörde Ihnen die Bescheinigung zum Fortbestand Ihrer Niederlassungserlaubnis erteilen kann, wird geprüft, wie Sie bei einer Wiedereinreise nach Deutschland Ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Je detaillierte Sie hierzu Angaben machen und darlegen, dass Ihre Einkommensverhältnisse auch später gesichert sein werden, desto eher wird die Behörde Ihnen eine Fortbestandsbescheinigung erteilen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.
danke für ihre schnelle Antwort
ok das ist kein problem das was die Behörde verlangt nachzureichen aber die Dame mit der ich damals gesprochen habe hat es mir am telefon also falsch erklärt ,meine frage kann ich mich in Deutschland jetzt abmelden da ich morgen wieder im Ausland bin und die Sachen nachreichen da ich ziemlich unter Zeitdruck stehe und jetzt schon sehr selten in Deutschland bin oder könnte ich Probleme bekommen .
oder den jetzigen Wohnsitz als zweit Wohnsitz anmelden Ausland wohnsitz als hauptwohnsitz angeben ändert das was bei der Niederlassungserlaubnis.
danke
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Sie können die gebührenpflichtige Bescheinung auch nach der Ausreise stellen, vgl. 51.2 Awv AufenthG. Damit können Sie die Bescheinigung grundsätzlich auch aus dem Ausland beantragen.
Da die nachträgliche Beantragung aber nur in den allgemeinen Verwaltungsanweisungen zum Aufenthaltsgesetz erwähnt wird, gibt es in der Praxis unterschiedliche Vorgehensweisen. Einige Ausländerbehörden bevorzugen eine persönliche Beantragung. Um sicher zu gehen, sollten Sie vorab telefonisch klären, ob Sie den Antrag auch aus dem Ausland stellen können. Anderenfalls könnten Sie sich auch vertreten lassen.
Wer aus Deutschland wegzieht, muss sich nach den melderechtlichen Bestimmungen abmelden. Ein melderechtlicher Zweitwohnsitz in Deutschland ist nur möglich, wenn sich auch der Erstwohnsitz in Deutschland befindet.
Unabhängig von den melderechtlichen Bestimmungen, erlischt Ihre Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 7 AufenthG
, wenn Sie keine Fortsetzungsbescheinigung haben. Das Gesetz spricht nur von der Ausreise aus bzw. Wiedereinreise nach Deutschland. Es kommt nicht darauf an, ob Sie einen Wohnsitz in Deutschland haben. Wenn Sie sich jetzt nicht abmelden und Ihren Hauptwohnsitz im Ausland begründen, reisen Sie dennoch aus.
Sie verlieren also Ihre Niederlassungserlaubnis, wenn Sie keine Fortsetzungsbescheinigung haben.
Ich hoffe, Ihnen auch mit der Beantwortung der Nachfrage weitergeholfen zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.