Mietzahlungen eingestellt

30. August 2010 10:56 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Meine Frau und ich haben im Jahr 1991 einen Miet und einen Pachtvertrag mit meiner Schwägerin abgeschlossen. Mietvertrag für eine Wohnung und Pachtvertrag für landwirtschaftliche gebäude in die wir eine Käserei eingebaut haben und einen Stall für Tiere. 2-3 Jahre später waren im Mietbereich Probleme mit Außenisolierung und einiges mehr. Im pachtbereich war das Dach so, dass es weil die dachziegeln kaputt waren immer hereingeregnet hat. Bei einer sprachlichen Auseinandersetzung, dass sie diese Mängel beseitigen sollte dies war ca. im Jahr 1997. Bis dahin hatten wir unsere Miete und Pacht monatlich bezahlt. Die Auseinandersetzung ging so weit, dass ich androhte weder Miet noch Pachtzahlungen zu leisten wenn diese Mängel nicht behoben werden. So machten wir dies auch und sie führte auch keine Nebenkostenabrechnung mehr durch. Jetzt im Jahr 2010 läßt sie uns über ihren Anwalt mitteilen, dass sie das Miet und Pachtverhältnis auf eine neue Basis stellen möchte und fordert zugleich ab 2006 die rückständige Miete an sie zu zahlen. Wir wären bereit, miete zu bezahlen, aber müssen wir nach so langer zeit auch die Mietrückstände bezahlen. wir gingen davon aus nachdem sie dies nie angemahnt hat, sie dies stillschweigend akzeptiert.
wer kann mir hier auskunft erteilen

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Grundsätzlich beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für die Miet- und Pachtforderungen 3 Jahre, § 195 BGB . Die Verjährung beginnt mit Schluss des Jahres, indem die Ansprüche entstanden sind, § 199 BGB .

Dies bedeutet für Sie, dass Ansprüche Ihrer Schwägerin auf Miet- bzw. Pachtzahlung aus dem Jahr 2006 bereits verjährt sind.

Des Weiteren könnte man an eine Verwirkung hinsichtlich der nicht verjährten Forderungen denken. Diese kommt nur jedoch im Einzelfall in Betracht. Dafür könnte vorliegend sprechen, dass über einen langen Zeitraum keine Mietforderungen angemahnt wurden. Die Verwirkung kommt damit für Ansprüche, die über 2-2,5 Jahre alt sind in Frage.

Darüber hinaus ist eine stillschweigende Vereinbarung, nach welcher die Miet- bzw. Pachtansprüche entfallen, problematisch. Dem Schweigen auf ein Angebot(= keine Reaktion auf das Einstellen der Mietzahlung wegen Mängeln) fehlt in der Regel der rechtliche Erklärungsgehalt. Ohne das Vorliegen weiterer Umstände, die auf eine Annahme des Angebotes schließen lassen, kommt eine solche Einigung nicht in Betracht.

Soweit die Miet- und Pachtforderungen Ihrer Schwägerin nicht verjährt oder verwirkt sind, dürften diese allerdings nicht in voller Höhe bestehen, da Mängel an der gemieteten bzw. gepachteten Sache bestehen. Die Höhe der Minderung kann hier auf Grund der Sachverhaltsschilderung nicht eingeschätzt werden.

Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin aufzusuchen, um die Probleme hinsichtlich der Verwirkung/Höhe der Mietminderung umfassend zu prüfen.

Falls noch Unklarheiten bestehen sollten, bitte ich Sie, von Ihrem Nachfragerecht gebrauch zu machen.

Bitte beachten Sie, dass es sich um eine Kurzeinschätzung auf Grund Ihrer Sachverhaltsschilderung handelt. Das Hinzufügen und Weglassen von Tatsachen kann die rechtliche Einschätzung erheblich verändern.

Mit freundlichen Grüßen

Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER