Verweigerung Honorarzahlung nach mündl. Beauftragung, Rufschädigung

| 29. August 2010 17:30 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


10:01

Ich bin freier Planungsingenieur und bin von einem anderen IB zur Unterstützung in einem an diese beauftragten Projekt angerufen worden bin. Empfehlung auf mich kam durch das zuständige Bauamt, weil ich in der betreffenden Liegenschaft über spezielles Wissen verfüge. Ich bin dabei nicht vom Bauamt beauftragt, sondern handle immer im Auftrag des anfragenden IB's. Die Beauftragungskonstellation war im Telefonat von mir erläutert worden. Das IB hat dabei nicht erwähnt, dass sie mich aber nicht beauftragen wollen (s.u.).Da zwischen dem ersten Anruf (Fr, 10.07.), der Klärung (Mo) eines Vor-Ort-Bespr.Termins und der eigentl. Beratungsleistung (Di 14.07. 11 Uhr) kaum Zeit war, habe ich ein Angebot mit einer generellen Stundensatzvereinb./Zahlungsbeding. per E-Mail zugesendet (Di 8 Uhr). Ein konkreteres Angebot war nicht möglich, weil Aufgabenumfang und Dauer noch nicht klar waren. In meinem Verständnis war der Auftrag aber mündlich bereits ausgesprochen worden. Meine Beratungsleistung (Bespr.ergebnis und Protokoll vom 15.07.) ist vom IB in eigenen Stellungnahmen verwertet worden. Eine spätere Mitteilung, dass meine Beratungsleistung nicht gewünscht oder nicht schriftlich beauftragt wird, erhielt ich nicht. Meine Rechnung mit korrekter Stundenabrechnung (ca. 250,- €) Anfang August ist mit der Begründung zurückgewiesen worden, es liege keine Beauftragung vor und davon ausgegangen werde/wurde, dass ich vom Bauamt beauftragt sei.
Daraufhin gab es von mir ein Schreiben auch in Kopie an das Bauamt, in dem der Sachverhalt der mündlichen Beauftragung dargelegt wird. Dabei habe ich das Geschäftsgebahren als "unverschämt" und "Schande für den Berufsstand der Ingenieure" genannt. Jetzt erhielt ich ein Schreiben von einem RA, mit der Auffoderung, eine Unterlassungserklärung (UE) abzugeben und gleichzeitig ein Stellungnahme (SN) an das Bauamt schreiben, dass ich vom IB weder mündlich noch schriftlich beauftragt worden bin.
Die UE werde ich abgeben.
Die SN wäre ein Falschdarstellung der Tatsachen und meine Honorarforderung würde auch entfallen.
Der RA droht bei Nichteingang beider Schreiben mit A) zivilrechtl. Unterlassungsklage und B) Strafantrag/-anzeige.
Das Schreiben erhielt ich gestern (28.08) mit Frist bis Di 31.08. Ein Vorab-E-Mail vom 27.08. ist inkl. Anhang aus Sicherh.gründen von meinem E-Mail-Progr./Provider als Junk-Email geblockt worden. Ich schrieb zurück, dass das E-Mail ungeöffnet gelöscht wird und der Postweg zu wählen ist.
Frage: 1) ist der 31.08.unbedingt einzuhalten oder stehen mir z.B. 5 Werktage ab Mo, also bis Fr zu? 2) Muss ich SN abgeben, um einer möglichen Strafe aus B) wegen Rufschädigung zu entgehen? 3) Gibt es eine andere Alternative, dem Bauamt ggüber die rufschädigende Aussage zurückzunehmen, ohne meinen Honoraranspruch zu verlieren?
4) Wie hoch könnte eine Strafe aus B) ausfallen? Spielt eine Rolle, ob die Honorarverweigerung unberechtigt war?
5) Kann es trotz Einreichen von UE/SN zur Strafanzeige kommen, obwohl im RA-Schreiben steht "zur Vermeidung einer Einleitung von A) und B), fordern wir Sie auf, bis spätestens UE und SN einzureichen."
6) Wie stehen die Chancen, mein Honorar zu erstreiten? Steht Aussage gegen Aussage (mündlich beauftragt ja/nein)?

29. August 2010 | 18:36

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

1. Vorbemerkung
Meines Erachtens kommen Sie nicht umhin, eine Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Interessenwahrnehmung zu beauftragen, also um praktisch eine "Waffengleichheit" wegen der bereits anwaltlich vertretenen Gegenseite herzustellen, da hier lediglich eine erste und vorläufige Erstberatung stattfinden kann, es insbesondere auch auf die Schreiben/E-Mails als schriftliche Unterlagen ankommt.

Dafür stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung

2. Erste Einschätzung

a)
In Unterlassungssachen (vor allem Wettbewerbssachen) können regelmäßig auch kurze Fristen rechtlich zulässig sein.
Vor allem dann, wenn es um eine eilbedürftige Verhinderung (weiteren) Schadens geht.
Derartige Fristsetzungen sind im Gesetz nicht direkt geregelt. Nicht angemessen Fristen setzen angemesse Fristen in Lauf.

Da es insbesondere vorliegend nicht um eine Wettbewerbssache oder ein sonstiges besonders eilbedürftiges Anliegen geht, halte ich ebenfalls die Frist für etwas zu kurz.

Nochmals zu der von mir unter 1. empfohlenen Vorgehensweise. Wenn Sie gleich Anfang der nächsten Woche einen Anwalt beauftragen, so könnte sich dieser bei seinem Kollegen (vorab per Fax) melden und ihn wegen der kurzfristigen Mandatierung um eine stillschweigende Fristverlängerung (von einer Woche z. B.) bitten, was auch in der Regel funktioniert.
So wäre die Sache aufgeschoben, natürlich nicht aufgehoben, aber man hätte einen wertvollen Zeitgewinn.
Im Übrigen könnte man zunächst den Sachverhalt in einfacher Form bestreiten.

b)
Zur eigentlichen Angelegenheit:
Vielleicht macht es Sinn, sich hier ernsthaft zu entschuldigen und die Bemerkung zurückzunehmen. Weiteres wäre meiner Ansicht nach damit nicht zugestanden, denn Sie könnten zugleich im nächsten Satz erklären, dass ein Vertrag sehr wohl zustande gekommen ist. Damit können Sie dann noch Ihren Honoraranspruch verfolgen.

Diese Erklärungen könnten Sie dann auch in Kopie direkt dem Bauamt zuleiten.

Ein Ehrverletzungsdelikt kann ich hier zwar ansatzweise erkennen, es ist aber sehr schwierig - aufgrund der in diesem Bereich zahlreich vorhandenen Rechtsprechung -, sich hier im Wege einer Erstberatung einen abschließenden Rat zu bilden.

Wegen dieser Gefahr einer Bestrafung wäre daher meines Erachtens die Entschuldigung angebracht.

c)
Ja, es spielt eine Rolle, ob die Honorarvereinbarung Bestand hat oder nicht, denn schließlich kann auch ein Eigehungsbetrug der Gegenseite in Betracht kommen, wenn diese hier den Vertrag eingegangen ist, ohne dabei eine Zahlungsabsicht gehabt zu haben.

Eine Strafe dürfte aber jedenfalls nicht hoch ausfallen, wenn überhaupt kommt nach meiner Ansicht eine Geldstrafe in Betracht, zumal ich davon ausgehe, dass Sie nicht (einschlägig) in strafrechtlicher Hinsicht vorbelastet sind.

d)
Das es dann trotzdem, also bei Abgabe einer Unterlassungserklärung, zu einer Strafanzeige kommt, kann ich nicht ausschließen, aber letztlich dürfte dann auch eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft wegen

- nicht hinreichendem Tatverdacht günstigenfalls;
- gegen Auflagen;
- wegen Geringfühigkeit;

in Betracht kommen:

e)
Wenn Sie sich für die Beanspruchung des Honorars auf die Auftragserteilung berufen müssen, so tragen Sie auch dafür die Darlegungs- und Beweislast, wobei hier wohl in der Tat Aussage gegen Aussage steht.

Können Sie einen Vertragsschluss vor Gericht nicht schlüssig vortragen und/oder diesen nicht beweisen, so würden Sie die Honorarforderung verlieren.

Indiz für eine Beuftragung kann allerdings Ihre E-Mail sein, wobei aber hier zu sagen ist, dass Sie keine (schriftliche) Antwort darauf erhalten haben.

Weitere Probleme können sich dann ergeben, wenn die HOAI Anwendung findet und deren Anforderungen nicht beachtet wordebn sind. Dieses müsste aber dann konkret Gegenstand der mündlichen Vereinbarung gewesen sein.

Leider bestehen hier meiner Meinung nach höhere Risiken, ein Honorar erfolgreich durchzusetzen.

Abschließend möchte ich nochmals auf meinen Rat Bezug nehmen, einen Anwalt mit der weiteren Beratung/Vertretung zu beauftragen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 30. August 2010 | 08:37

Sehr geehrter Herr Hesterberg,

herzlichen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Sie haben eigentlich auf alle Fragen geantwortet. Dennoch bleibt eine gewisse Unsicherheit, ob mit einer Entschuldigung das richtige getan wird, um größeren Schaden zu vermeiden, da mir das Gefühl für die Höhe einer mögl. Geldstrafe von .. bis .. für vergleichbare Fälle fehlt. Es macht vermutlich keinen Sinn, sein Gesicht nicht verlieren zu wollen, und die Stellungnahme zu verweigern, dass man doch nicht beauftragt worden ist, um dann eine Strafe zu kassieren, die höher ist als das entgagene Honorar.
Eine Beauftragung eines RA erscheint sicher sinnvoll. Da ich aber keine Rechtsschutzversicherung habe, die genau diesen geschäftlich gearteten Fall, abdeckt, bin ich gehemmt, höhere Kosten zu "produzieren". Wenn Sie den Fall vertreten würden, wie hoch wären die auf mich zukommenden Kosten? Könnten wir diese sinnvoll begrenzen?
Im Voraus besten Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. August 2010 | 10:01

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Bewertung und Ihre Nachfrage.

Ich mache Ihnen gerne mit einer gesonderten E-Mail ein Kostenangebot. Eine hier gezahlte Erstberatung würde Ihnen bei einer Beauftragung angerechnet und gutgeschrieben werden.

Ich werde mich also gleich heute mit Ihnen in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 30. August 2010 | 08:16

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