Leistungen Unterhaltsvorschuß

22. August 2010 10:48 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von


11:56

Guten Tag,

ich erhalte seit ca. 2 Jahren eine Aufforderung des Jugendamtes einen rückständigen Unterhaltsvorschuß aus 01.09.2002 - 11.06.2004 zu leisten. Bis dato konnte ich immer belegen, das ich finanziell nicht imstande bin, den Betrag zu leisten.

Meine Frage diesbezüglich, ist die Forderung nicht mittlerweile verjährt ?
Insoweit es von Wichtigkeit sein sollte, mein Sohn ist mittlerweile 18 Jahre und volljährig.

22. August 2010 | 11:35

Antwort

von


(407)
Ernst-Reuter-Allee 16
39104 Magdeburg
Tel: 0391-6223910
Web: https://kanzleifamilienrechtmagdeburg.simplesite.com
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworte. Ich weise allerdings darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderem rechtlichen Ergebnis führen kann. Dieses Medium dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.

Soweit für den streitigen Zeitraum von 2002 bis 2004 ein Unterhaltstitel (Urkunde über die Verpflichtung zum Unterhalt vom Jugendamt, Urteil oder Vergleich) in Höhe von mindestens des geleisteten Unterhaltsvorschusses bereits vorlag, so ist dieser Titel in der Höhe der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auf das Jugendamt übergegangen.
In diesem Fall wäre Verjährung noch nicht eingetreten, da § 197 Abs. 1 BGB hier für titulierte Forderungen eine 30jährige Verjährung vorliegt.
Hier könnten Sie sich allerdings gem. § 197 BGB auf die Vollstreckungsverjährung berufen, die 3 Jahre beträgt. Sollten also bis zum 31.12.2007 keine Vollstreckungen aus einem vorhandenen Titel durch das Jugendamt zur Erlangung des Unterhaltsvorschusses gegen Sie eingeleitet worden sein, tritt dann Vollstreckungsverjährung ein.

Sollte für diesen Zeitraum kein Unterhaltstitel vorgelegen haben, wäre der Anspruch verjährt. § 195 BGB regelt hier eine 3jährige Verjährungsfrist, die auch nicht bis zur Volljährigkeit Ihres Sohnes gehemmt gewesen wäre.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -


Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 22. August 2010 | 11:40

Sehr geehrter Herr RA Rösemeier,

ich habe weder einen Titel erhalten noch habe ich ein Schuldanerkenntnis unterschrieben.

Dh. also das diese Angelegenheit damit verjährt ist ?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. August 2010 | 11:56

Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.

wenn kein Titel vorliegt, ist die Forderung des Jugendamtes verjährt. Teilen Sie dies dem Jugendamt schriftlich mit.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -

ANTWORT VON

(407)

Ernst-Reuter-Allee 16
39104 Magdeburg
Tel: 0391-6223910
Web: https://kanzleifamilienrechtmagdeburg.simplesite.com
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER