Vorsorgl Übertragung Miteigentumsanteil EFH an Lebenspartner w Risiko Selbständigkeit

| 13. Juli 2010 15:42 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Lebensgefährte und ich (nicht verheiratet, keine Kinder) haben Ende letzten Jahres ein EFH (Verkehrswert TEUR 255) gemeinsam erworben. Unsere Miteigentumsanteile betragen 75% (ich) und 25% (er). Die Bank-Finanzierung haben wir gemeinsam aufgenommen, mein Ratenanteil (intern) ist jedoch höher, zudem habe ich das Eigenkapital in die Finanzierung eingebracht.

Evtl. will er sich selbständig machen und ich habe Angst, dass er damit vielleicht baden geht und vielleicht im Extremfall irgendwann einmal Privatinsolvenz anmelden müsste. (Ich weiß es sehr weit und sehr pessimistisch gedacht, aber nicht unmöglich...)

Ich würde gerne unser Haus (und auch meinen Eigenkapitaleinsatz) schützen. Er wäre bereit seinen 1/4-Miteigentumsanteil auf mich zu übertragen, damit da nichts passieren kann und im Falle einer drohenden Insolvenz unser Haus (dann ja offiziell mein Haus) nicht in die Zwangsversteigerung gerät. Er ist auch damit einverstanden, dass das Darlehen weiterhin auf unser beider Namen läuft, damit es keine Probleme bei der Bank gibt. Ist das möglich oder wird das vielleicht sogar sittenwidrig o.ä. gewertet?

Dann auch die Frage was ich ihm für seinen 1/4 Miteigentumsanteil zahle. Er würde ihn mir auch unentgeltlich übertragen. Aber geht das? Wohnen wollen wir ja weiterhin gemeinsam in dem Haus. Da der Hauskauf ja noch relativ frisch ist, wir haben daher bisher auch fast noch nichts von dem Darlehen getilgt. Ich könnte ihm per Partnerschaftsvertrag ja auch ein Wohnrecht o.ä. im Gegenzug einräumen und per Testament ist er als mein Alleinerbe eingesetzt, so dass er in diesem Fall das Haus wieder bekommt . Für uns beide ist das i.O., aber ist das alles so rechtens? Wir möchten keinen Fehler machen ...

Welche Kosten fallen denn dann wohl für den Übertragungsvertrag beim Notar und für die grundbuchlichen Änderungen an?

Ich danke Ihnen bereits jetzt für Ihre Antwort!

13. Juli 2010 | 17:14

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

sollte es zu einer Privatinsolvenz kommen, besteht die Möglichkeit eine Eigentumsübertragung anzufechten. Das Gesetz regelt in den §§ 130 Inso die Anfechtungstatbestände.

Im Ihrem Fall kann eine Anfechtung nach §133 InsO in Betracht kommen. Danach ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten Jahren vor dem Antrag oder nach dem Antrag vorgenommen hat, in der Absicht, die Gläubiger zu benachteiligen. Diese Absicht muss zwar nicht der Hauptgrund gewesen sein. Es reicht aus, dass die Benachteiligung der Gläubiger billigend in Kauf genommen worden ist. Diese Absicht wäre im Falle einer tatsächlichen Anfechtung aber nachzuweisen. Das kann auf Probleme stoßen, da eine Selbständigkeit erst angedacht ist und jetzt, zum Zeitpunkt der Übertragung, noch gar nicht bestanden hat. Das allein schützt Sie aber nicht, da im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Einschätzung des Gerichts entscheidend sein wird.

Als weiterer Anfechtungsgrund kann § 134 InsO in Betracht kommen. Danach sind unentgeltliche Leistung anfechtbar, wenn sie früher als 4 Jahre vor dem Antrag vorgenommen wurden. Das kann in Betracht kommen, wenn innerhalb der vier Jahre das Projekt scheitert und es zu einer Privatinsolvenz kommt.

Unabhängig von der grundsätzlichen Möglichkeit der genannten Anfechtung, ist Ihr Vorhaben derzeit nicht zu beanstanden, auch nicht im Hinblick auf die unentgeltliche Übertragung. Sie können auch in einem Vertrag die weiteren Modalitäten regeln. Dieses sollten Sie auch unbedingt tun. Unverzichtbar ist es zu regeln, wie im Falle einer Trennung zu verfahren ist, da Ihr Lebensgefährte, wenn auch in geringerm Umfang als Sie, zur Darlehensrückführung beiträgt. Das kann Rückforderungsansprüche im Falle einer Trennung zur Folge haben.


Sie sollten daher neben dem Übertragungsvertrag an eine weitere vertragliche Regelung denken. Der Notar wird Sie umfassend auch in diesem Fall beraten können.

Die Kosten für die Übertragung des Miteigentumsanteils belaufen sich auf ca. 600,00 EUR.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 14. Juli 2010 | 14:56

Sehr geehrter Herr Bohle,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort! Sie haben mir sehr geholfen!

Ich denke, dass wir das dann durchaus so machen können. Die Selbständigkeit ist ja wirklich noch nicht spruchreif und würde auch sicherlich nicht innerhalb der nächsten zwei Jahre - wenn überhaupt - umgesetzt werden. Es ist ja nur so eine Idee meines Lebensgefährten. Er ist und war bisher immer nur Lohn- und Gehaltsempfänger.

Wenn ich das richtig verstanden habe, wäre es aber insofern günstiger ihm ein Entgelt für seinen Miteigentumsanteil zu bezahlen (ich hoffe ein Betrag von z.B. EUR 1.000 würde ausreichen, um als Entgelt anerkannt zu werden), damit nur die letzten zwei und nicht die letzten vier Jahre gem. Insolvenzordnung für uns relevant wären. (Letztendlich geht es ja nur um einen ¼ Miteigentumsanteil eines Hauses, welches zu über 90% belastet ist. Und wenn ich Vorfälligkeitsentschädigung für die zehnjährige Zinsbindung usw. einrechne, die bei einer Darlehenskündigung wegen Zwangsvollstreckung in das Objekt anfallen würde kann es eigentlich gar nicht im Interesse eines Gläubiger stehen, diese Übertragung anzufechten. Die Grundschulden unserer Hausbank gehen ja in jedem Fall vor. Da kommt ja für nachrangigen Gläubiger nichts bei rum.)

Nochmals vielen Dank für Ihre Ratgebung! Ich werde Sie bei Gelegenheit vielleicht auch noch einmal direkt ansprechen – wenn nicht in dieser Sache, dann sicherlich noch einmal in anderer Angelegenheit.

Freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Juli 2010 | 18:50

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Annahme mit Hinweis auf § 133 Abs 2 InsO , die Anfechtungsfrist zu verkürzen, ist zutreffend.

Dabei muss das Entgelt aber im Verhältnis zur Gegenleistung - Übertragung des Miteigentumsanteils- stehen. Auch wenn Sie, bezogen auf den jetzigen Zeitpunkt die hohe Darlehnsverbindlichkeiten ansprechen, wird der Betrag von 1.000,00 EUR nicht ausreichend sein. Dieses ist auch unter dem Gesichtspunkt zu sehen, dass der Wert des übertragenen Anteils im Laufe der Zeit durch die Rückführung des Darlehens, woran auch Ihr Lebensgefährte beteiligt ist, steigt. Sie sollten daher über einen angemessenen Betrag nachdenken, der zwar auch die derzeitige Darlehnshöhe berücksichtigt, aber über einen symbolischen Charakter hinausgehen sollte. Die Beurteilung dieses Betrages ist hier jedoch schwerlich möglich, da dazu die Einzelheiten der Finanzierung bekannt sein sollten.

Sie haben natürlich Recht, wenn Sie ausführen, dass eine Anfechtung bei nahezu vollständiger Belastung in naher Zukunft wirtschaftlich zu nichts führen würde., zumal es in der Tat nur um den 1/4 Anteil geht. Es ist aber nicht auszuschließen, dass trotzdem die Anfechtung erklärt wird.

Sie sollten daher über einen angemessenen Betrag nachdenken, wobei die Zahlungsmodalitäten auch vertraglich geregelt werden können; der Notar wird Sie auch hierüber beraten können.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

Bewertung des Fragestellers 16. Juli 2010 | 10:35

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Vielen Dank Herr RA Bohle! Sie haben uns sehr mit Ihren umfassenden Antworten weitergeholfen! Wir haben nun einen Termin bei einem Notar vereinbart, damit wir mit diesem die Einzelheiten besprechen können. Aber ein paar sehr entscheidende Hinweise haben wir dank Ihrer Hilfe nun schon vorab bekommen. So können wir viel besser in das Gespräch mit dem Notar gehen.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 16. Juli 2010
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Vielen Dank Herr RA Bohle! Sie haben uns sehr mit Ihren umfassenden Antworten weitergeholfen! Wir haben nun einen Termin bei einem Notar vereinbart, damit wir mit diesem die Einzelheiten besprechen können. Aber ein paar sehr entscheidende Hinweise haben wir dank Ihrer Hilfe nun schon vorab bekommen. So können wir viel besser in das Gespräch mit dem Notar gehen.


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