Sehr geehrte Fragestellerin,
soweit ich Sie verstehe, haben Sie neben der menschlichen Enttäuschung im täglichen Zusammenleben mit den Nachbarn zwei greifbare Anliegen:
1. die über die Grenze wachsenden Bäume Ihres Nachbarn
Hier können Sie Unterlassung verlangen. Bevor Sie jedoch zu Gericht gehen, müssen Sie einen Schlichtungsversuch unternehmen. Näheres finden Sie hierzu im "Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen
Streitschlichtung in Zivilsachen und zur Änderung
gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften
(Bayerisches Schlichtungsgesetz - BaySchlG), einzusehen unter der Adresse http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/ministerium/ministerium/gesetzgebung/schlichtung.pdf. Schlichter ist in Bayern wohl jeder Notar und auch etliche Anwälte, die Sie bei der örtlichen Anwaltskammer erfragen können.
2. die geplante Gartenhütte
Diese dürfte nach überschlägiger Prüfung nach Art. 6 Abs. 9 der bayrischen Bauordnung ohne eigene Abstandsfläche als Gebäude ohne Aufenthaltsraum zulässig sein. Die Bauordnung finden sie hier:
http://www.stmi.bayern.de/imperia/md/content/stmi/bauen/rechtundtechnikundbauplanung/_baurecht/baybo/baybo_2010_03_01.pdf
Ggf. ist ein Gespräch vor einem erfahrenen Schlichter eine gute Möglichkeit, das Verhältnis mit den Nachbarn insgesamt wieder zu befrieden. Auf jeden Fall ist es immer besser, ruhig zu bleiben und sich im persönlichen Gespräch nicht aufregen zu lassen.
Ich weise weiter darauf hin, dass dieser Dienst einen anwaltliche Beratung nicht ersetzt und nur eine überschlägige Einschätzung geben soll. Ggf. haben Sie noch weitere Anliegen, die ich jetzt aufgrund der Länge Ihrer Frage nicht erkannt habe und sich erst in einem persönlichen Gespräch herausstellen würden. Eine noch vertieferte Befassung mit Ihrem Anliegen verbietet letztlich aber auch Ihr vergleichsweise geringer Einsatz.
Ich wünsche noch einen angenehmen Abend und verbleibe
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht