Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Das BGH-Urteil vom 12. Oktober 2005, auf welches Sie in Ihrer Anfrage sicherlich Bezug nehmen, gilt nur für Verträge, die zwischen 1994 und 2001 abgeschlossen wurden.
Es kann daher auf Ihre Lebensversicherung angewandt werden.
Der Bundesgerichtshof legt in diesem Urteil eine eigene Berechnungsmethode zu Grunde.
Nach dieser Berechnungsmethode hat jeder Versicherte von der ersten Beitragszahlung an Anspruch auf Rückzahlung von etwas weniger als der Hälfte seiner Beiträge.
Die Zillmerung (Verlagerung der Abschlusskosten- und provisionen auf den Beginn der Beitragszahlung) ist nicht zu berücksichtigen.
Für die Berechnung des Mindestrückkaufswertes müssen die Abschlusskosten und insbesondere die Provision für den Vermittler auf die gesamte Laufzeit verteilt werden.
Sie haben danach Anspruch auf Auszahlung von ca. der Hälfte der eingezahlten Beiträge.
In Ihrem Fall hat sich die Versicherung offensichtlich an die neue Rechtsprechung gehalten, denn der Auszahlungsbetrag übersteigt die Hälfte der eingezahlten Beiträge erheblich.
Die volle Einzahlung können Sie leider nicht verlangen.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
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Kündigung meiner Lebensvericherung
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Christian Kah
Bei der Voksfüsorge hatte ich eine Lebensversicherung nach dem vermögenswirksamen Leistung (VWL). Diese habe ich zum 01.02.2006 gekündigt. Ausgezahlt wurden mir 3.196,00 €uro. Eingezahlt hatte ich 98 x 39,88 Euro also 3908,24 Euro.
Versicherungsdaten:
Beginn:01.07.1997
Ende:01.07.2016
Beitragsfreie Versicherungssumme zum 27.12.2005 =4130,00 Euro
Kapitalertragssteuerbefreiung wurde gestellt.
Kann ich nicht mindestens die Auszahlung meiner Einzahlung also 3908,24 Euro verlangen?
Trifft nicht Ihr Problem?
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