Flugstornierung - Ist die Entschädigung angemessen?

| 18. Februar 2006 17:38 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


10:39

Am 20.12.05 habe ich eine Pauschalreise in einem Internetreise- büro für 4 Personen von Hamburg nach Teneriffa und zurück gebucht. Veranstalter ITS; Fluggesellschaft LTU. Abflug 7.1.06;
Rückflug 28.1.06, 14.10 Uhr.
Am 24.1.06 bekamen wir die Nachricht, dass unser Rückflug von der Fluggesellsch. storniert wurde und wir am gleichen Tage erst um 17.30 h abfliegen und nach Rostock-Laage umgebucht wurden. Die Weiterbeförderung nach Hamburg erfolge durch einen Bus.
Wir waren 7 Fluggäste, die von Rostock-L. nach Hamburg gefahren wurden. Dort kamen wir erst am 29.1.06 gegen 03.00 h an und wurden in der Kälte vor dem zur Nachtzeit "toten" Flughafen abgesetzt. Wir konnten uns nicht unterstellen und es waren auch keine Taxen vor Ort. Unsere Feunde konnten dann nach längerer Wartezeit mit einer Taxe zu ihrem Pkw fahren, da keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr fuhren.
Der Reiseveranstalter hat uns als Entschädigung für alle 4 Personen einen Gesamtbetrag von € 50,-- als Verrechnungsscheck zugesandt.
Fragen: Ist die Entschädigung angemessen?
Soll ich bis zur endgültigen Klärung mit der Einlösung des Schecks warten?

18. Februar 2006 | 18:25

Antwort

von


(3)
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Sehr geehrte/r Fragesteller/In,

einen Reisemangel stellt erst eine Verspätung von über 4 Stunden da. Hier waren es ja nur 3.20 Std. Aber die Beförderung zu einem anderen als dem vereinbarten Flughafen stellt auf jeden Fall einen Reisemangel dar, auch wenn ein Bustransfer angeboten wird. Die Summe des Schadensersatzes wird in der Regel nach dem Tagesreisepreis berechnet. In Ihrem Fall dürfte der Schadensersatzanspruch zwischen 5 und 10% des Tagesreisepreises liegen. (Zur Ermittlung des Tagesreisepreises einfach die Reisegesamtkosten durch die Anzahl der Tage teilen.) Und dieser Betrag steht dann natürlich jedem einzelnen zu und nicht einer Gruppe. Zusätzlich können die tatsächlichen Mehraufwendungen pro Person geltend gemacht werden. Wäre also Tagsüber eine Busfahrt vom Flughafen für 2 € möglich gewesen und ist man nachts auf ein Taxi für 20 € angewiesen, so beträgt die Mehraufwendung hier 18 €. Diese Summer ist ebenfalls zu erstatten.

Den Scheck würde ich auf jeden Fall schon einlösen. Zurückfordern kann die Gesellschaft ihn ohnehin nicht. Im Gegenteil denke ich, dass Sie noch einen weitergehenden Anspruch gegen die Fluggesellschaft haben.

Ich hoffe Ihnen mit der Antwort geholfen zu haben. Für Nachfragen stehe ich gerne zu Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

M. Meier
- Rechtsanwältin -


Rückfrage vom Fragesteller 18. Februar 2006 | 19:35

Die Ankunft in Hamburg wäre um 20.00 h gewesen. Tatsächlich sind wir am Folgetag gegen 03.00 h dort angekommen.

Der Gesamtpreis für 4 Personen betrug € 4056,--.

Haben wir noch Anspüche?

Danke für Ihre Mühe
FF

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Februar 2006 | 10:39

Sehr geehrte Fragestellerin,

also, wenn der Gesamtpreis für 4 Leute 4.056 € beträgt, dann sind das pro Person 1.016,25 €. Das ergibt bei 3 Wochen Urlaub einen Tagespreis von 48,39 €. Der Ersatzanspruch liegt bei 5% des Tagespreises pro Stunde, wobei die ersten 4 Stunden Verspätung hinzunehmen sind. Wenn wir also jetzt von 4 Stunden (insgesamt 8 Stunden abzüglich die ersten 4) ausgehen, dann ergibt das einen Schadensersatzanspruch von 20%, also 9,68 € pro Person. Dazu natürlich die Kosten für die Taxifahrt pro Person. Da Sie insgesamt recht günstig Urlaub gemacht haben, ergibt sich hier ein niedriger Tagespreis, so dass die Summe dann doch gering ausfällt. Ich würde in diesem Fall eine Nachforderung von der Höhe der tatsächlichen Taxikosten abhängig machen.

Wenn die Taxikosten also deutlich über 10 € waren, dann würde ich auf jeden Fall nochmal Geld nachfordern. Sollte das Reisebüro aber nichts mehr drauflegen, würde ich es auch nicht auf ein gerichtliches Verfahren ankommen lassen. Bei einem solch niedriegen Streitwert übersteigen die Gerichts- und Anwaltskosten die Forderung bei weitem. Das lohnt sich also nicht. Selbst wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, werden Sie warscheinlich keinen Anwalt in Ihrer Nähe finden, der diesen Betrag für Sie einklagt, da auch der Verdienst des Anwalts in keinem Verhältniss zum Arbeitsaufwand steht.

Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort dennoch geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.

M. Meier

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