Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich zu Ihren Fragen sehr gerne wie folgt Stellung nehmen:
Zu 1.)Sie überlegt daher nun, ob sie nicht lieber auf den Nießbrauch verzichtet - dann wäre meine Schwester ja für alles zuständig und könnte diese Arbeiten durchführen da sie ja auch die Kosten zu tragen hätte.
Vorab möchte ich kurz anmerken, dass es bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt eher um moralische, als um rechtliche Fragen geht.
Sofern Ihre Mutter auf den Nießbrauch verzichten würde (das ginge zum Beispiel auch nur in Bezug auf die eine Wohnung, die an ein Familienmitglied weiter vermietet werden soll), wäre Ihre Schwester für alles alleine zuständig,das ist vollkommen richtig.
Durch einen vollständigen Verzicht auf das Nießbrauchsrecht würde Ihre Mutter natürlich auch ihr letztes rechtliches Sicherungsmittel aus der Hand geben,so dass dieser Schritt gut überlegt werden sollte.
Zwar kann ein Hausgrundstück auch wenn darauf ein Nießbrauchsrecht lastet verkauft werden, jedoch wird sich hier grundsätzlich viel schwieriger oder überhaupt kein Käufer finden lassen aus Erfahrung.
Ihre Mutter sollte daher in dem Falle, dass sie zu dem Entschluss kommt, dass sie auf den Nießbrauch verzichten möchte andenken, ob sie im Gegenzug nicht eine notarielle Vereinbarung mit Ihrer Schwester haben möchte, wonach diese verpflichtet ist, das Mietgrundstück nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen weiterzuverkaufen.
Auch wenn Ihre Mutter das Nießbrauchsrecht behält, kann sie grundsätzlich nicht verpflichtet beziehungsweise gezwungen werden, die geplanten Umbauaktionen zu finanzieren. Nach dem Gesetz ist sie nämlich lediglich dazu verpflichtet, notwendige Instandhaltungsmaßnahmen, nicht jedoch darüber hinausgehende Luxus Sanierungsmaßnahmen zu finanzieren.
Nachfolgend habe ich Ihnen einen sehr interessanten Link mit weiterführenden Informationen zur Vertiefung beigefügt:
http://www.finanztip.de/recht/immobilien/br-we-47.htm
Zu 2.)Sollte meine Mutter dafür nicht eine Entschädigung erhalten? Sie verzichtet ja auch auf Mieteinnahmen.
Sicherlich wäre es fair und angemessen, wenn Ihre Mutter eine Entschädigung für einen Verzicht auf das Nießbrauchsrecht und auch auf die Mieteinnahmen erhält. Zwingend vorgesehen ist dieses bei einem Verzicht auf das Nießbrauchsrecht grundsätzlich nicht zumindest nicht nach dem Gesetz. Hierbei handelt es sich um einen typischen Fall von Vertragsfreiheit und Verhandlungssache.
Zu 3.)Wäre das eine erneute Schenkung?
Ja, dies wäre grundsätzlich als Schenkung zu werten, da durch den Verzicht auf das Nießbrauchsrecht der Grundstückswert zu Gunsten Ihrer Schwester steigen würde
Zu 4.)Und muss/sollte das im Testament berücksichtigt werden?
Wie bereits gesagt gibt es keinen gesetzlichen Zwang, bei Verzicht auf ein Nießbrauchrecht, eine Entschädigung zu erhalten. Es herrscht insoweit also Vertragsfreiheit. Genauso ist es bei einem Testament. Meines Erachtens sollte dieses durchaus berücksichtigt werden.
Es gibt aber so viele Möglichkeiten und Ansatzpunkte dieses zu berücksichtigen, dass dem im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne leider nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann.
Aus diesem Gesichtspunkt wäre anzuraten, sich einmal umfangreich bei einem im Erbrecht erfahrenen Kollegen vor Ort beraten zu lassen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Bei Bedarf fragen Sie gerne nach.
Ich hoffe Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagabend und ein erholsames Wochenende!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht