abgelaufener Personalausweis

29. Mai 2010 10:21 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag.

Mein Frau benötigte seit Jahren zum ersten mal wieder ihren Personalausweis und stellte dabei fest, dass dieser seit 5 Jahren abgelaufen ist.

In dem entsprechenden Gesetz steht, dass jedermann verpflichtet ist, gültige Ausweispapiere zu besitzen.

Ein schuldhaftes Nichtbeantragen der Papiere KANN mit einem Ordungsgeld belegt werden. Über die Höhe konnte ich nichts erfahren.

Frage: Was passiert schlimmstenfalls, wenn sie einen neuen Ausweis beantragt.

29. Mai 2010 | 10:38

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne beantworte.

Nach § 5 Abs. 2 PAuswG kann das schuldhafte - also fahrlässige oder vorsätzliche - Nichtbeantragen eines BPA mit einer Geldbuße belegt werden, denn dies stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift, was bedeutet, dass die Geldbuße im Ermessen der Behörde steht. Es kommt hier auf den Einzelfall an und welche Gründe ggf. für die Nichtbeantragung vorgetragen werden können, ebenso auch auf die Zeitspanne, seit der der alte Ausweis abgelaufen ist.

Oft hilft ein freundliches Gespräch.

Schlimmstensfalls kann aber ein Bußgeld verhängt werden, dessen Höhe im PAuswG nicht bestimmt ist. Die Höhe richtet sich deshalb nach § 17 Abs. 1 OWiG und kann zwischen 5 und 1000 EUR liegen.

§ 17 OWiG konkretisiert allerdings, dass bei der Bemessung der Geldbuße die Verhältnismäßigkeit zu beachten ist:

"Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft."

In Betracht kommt daher in der Regel nur eine Geldbuße zwischen 40 und 80 EUR. Was darüber hinausgeht, sollten Sie nicht akzeptieren und Rechtsmittel einlegen, da eine höhere Geldbuße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen dürfte.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.


Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt



Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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