Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne beantworte.
Nach § 5 Abs. 2 PAuswG kann das schuldhafte - also fahrlässige oder vorsätzliche - Nichtbeantragen eines BPA mit einer Geldbuße belegt werden, denn dies stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift, was bedeutet, dass die Geldbuße im Ermessen der Behörde steht. Es kommt hier auf den Einzelfall an und welche Gründe ggf. für die Nichtbeantragung vorgetragen werden können, ebenso auch auf die Zeitspanne, seit der der alte Ausweis abgelaufen ist.
Oft hilft ein freundliches Gespräch.
Schlimmstensfalls kann aber ein Bußgeld verhängt werden, dessen Höhe im PAuswG nicht bestimmt ist. Die Höhe richtet sich deshalb nach § 17 Abs. 1 OWiG
und kann zwischen 5 und 1000 EUR liegen.
§ 17 OWiG
konkretisiert allerdings, dass bei der Bemessung der Geldbuße die Verhältnismäßigkeit zu beachten ist:
"Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft."
In Betracht kommt daher in der Regel nur eine Geldbuße zwischen 40 und 80 EUR. Was darüber hinausgeht, sollten Sie nicht akzeptieren und Rechtsmittel einlegen, da eine höhere Geldbuße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen dürfte.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
29. Mai 2010
|
10:38
Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht