Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Im Finanzgerichtsprozess gilt nach den §§ 63 Abs. 1 Satz 3
und 4 i.V.m. § 52 Abs. 4 GKG
ein Mindeststreitwert von 1.000 EUR.
Bemessungsgrundlage für die Gerichts- und Anwaltskosten ist also zumindest dieser Streitwert.
Ansonsten ist der Streitwert grds. nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Rechtsbehelf Klage Schätzungsbescheid
9. Februar 2006 08:45 |
Preis:
30€
Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag |
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag |
Steuerrecht
Gegen einen auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt ergangenen Steuerbescheid wird zur Fristwahrung Einspruch eingelegt. Nach Ablehnung des unbegründeten Einspruchs wird Klage beim Finanzgericht eingereicht. Im Klageverfahren werden dann die Steuererklärungen eingereicht. Das Finanzamt setzt die Steuer erklärungsgemäß fest, die Klage wird zurückgenommen. Im Ergebnis ergibt sich eine höhere steuerliche Belastung, sowhl Einsoruch als auch Klage hätten (rückwirkend betrachtet) nicht eingelegt werden müssen, was aber bei Ergehen der Bescheide nicht erkennbar war. Wie hoch ist der Streiwert bzw. der Wert des Interesses für die Gebührenberechnung des Prozessbevollmächtigten bzw. Gerichtskosten ?
Trifft nicht Ihr Problem?
Weitere Antworten zum Thema:
Finanzamt Finanzamt Einspruch Finanzgericht
Finanzamt Finanzamt Einspruch Finanzgericht
FRAGESTELLER 5. Oktober 2025
/5,0
Ähnliche Themen
-
20 €
-
40 €
-
60 €
-
35 €
-
35 €
-
40 €