Leasingvertrag Firmentransporter

17. Mai 2010 08:37 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
folgendes Problem.

Firmenwagen (Transporter) im gewerblichen Leasing.
Das Fahrzeug läuft aus dem Leasing in 9/2010.
Standardleasingvertrag 3 Jahre, Kilometerabrechnung.

Das Fahrzeug hat technische Probleme elektronischer Art und ist seit Mitte 2009 nicht über 100km/h Geschwindigkeit fahrbar, bei Steigungen
z.B. Kasseler Berge muss das Fahrzeug mit 30-50 km/h auf dem Seitenstreifen den Berg hochkriechen.

Die Vertragswerkstatt hat in über 10 Versuchen keine Lösung gefunden, das Fahrzeug war in den letzen 6 Monaten mindesten 25 Tage in der Werkstatt. Wir sind bis letzten Monat mit dem Fahrzeug gefahren und haben es dann zurückgegeben. Die monatl. Leasingrate zahlen wir weiter, ohne jegliche Verzögerung. Tragfähige Angebote seitens der Vertagswerkstatt, um das Problem zu lösen, haben wir nicht erhalten!

Haben wir Recht auf Schadenersatz?
Können wir den Leasingvertrag kündigen?

Danke für die Antwort.

17. Mai 2010 | 10:26

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

ich gehe davon aus, dass Sie einen Standart-Finanzierungsleasingvertrag über das Firmenfahrzeug abgeschlossen haben.

Finanzierungsleasingverträge bestehen rechtlich gesehen aus zwei verschiedenen Vertragsverhältnissen, nämlich zum einen aus dem Leasingverhältnis zwischen Ihnen und der Vertragswerkstatt und zum anderen aus einem Kaufvertrag zwischen der Vertragswerkstatt und dem Hersteller.

Auf den Leasingvertrag findet das Mietrecht des BGB Anwendung. Kaufrechtliche Gwährleistungsansprüche bestehen also aus diesem Vertragsverhältnis nicht.

Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche bestehen jedoch in dem Vertragsverhältnis zwischen Leasinggeber und Hersteller. Diese Gewährleistungsansprüche sind in Finanzierungsleasingverträgen regelmäßig in den AGB des Leasingvertrages an den Leasingnehmer, in diesem Fall also an Sie, abgetreten. Aufgrund dieser Abtretung können Sie die Gewährleistungsansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen Leasinggeber und Hersteller gegenüber dem Hersteller wie ein Käufer geltend machen, das heißt, dass Sie den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Mangelhafttigkeit der Kaufsache erklären können.

Nach der Rechtssprechung der BGH fällt aufgrund der Ausübung des Rücktrittsrechts gegenüber dem Hersteller auch die Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB ) für den Leasingvertrag weg. Sie können nach der Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag gegenüber dem Hersteller daher gegenüber dem Leasinggeber den Leasingvertrag nach § 313 Abs. 3 BGB kündigen und brauchen weitere Leasingraten ab dem Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr zu entrichten.

Schadensersatzansprüche können Sie grundsätzlich auch dann geltend machen, wenn Sie den Rücktritt vom Vertrag wegen Mangelhaftigkeit der Kaufsache erklärt haben. Im Rahmen des Schadensersatzes können Sie z.B. den aufgrund der Mangelhaftigkeit des Firmenwagens entgangenen Gewinn oder notwendige Mehraufwendungen für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs geltend machen.

Ich rate Ihnen daher, schleunigst gegenüber dem Hersteller des Fahrzeugs den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, um nicht weiter Leasingraten für ein Fahrzeug zu zahlen, das Sie tatsächlich nicht nutzen.


Rechtsanwältin Isabelle Wachter

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