10. September 2008
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19:41
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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27578 Bremerhaven
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unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen zusammenfassend wie folgt:
1.) Anrechnung bzw. Berücksichtigung der Gerichtsgebühr
Ich gehe bei der Beantwortung der Fragen davon aus, dass es sich um einen Zivilprozess handelte.
Die gerichtlich festgesetzte Gebühr im Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 104 ZPO findet bei der Berechnung der außergerichtlichen Gebühr keine Berücksichtigung. Dies folgt zunächst aus dem zeitlichen Ablauf eines Zivilprozesses. Zunächst wird der Anwalt außergerichtlich Tätig, so dass zunächst die sog. Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV RVG anfällt (im Normalfall, also bei einer durchschnittlich schwierigen Angelegenheit in Höhe von 1,3 Gebühren, wobei sich die einfache Gebühr nach dem Streitwert bemisst und in der Anlage zum RVG beigefügt ist). Oft kommt es gar nicht zu einem Prozess, so dass auch keine Prozesskosten, also Gerichts- und Anwaltskosten für die gerichtliche Vertretung, anfallen.
Sollte es wie in Ihrem Fall zum Prozess kommen, so findet eine Anrechnung dieser Geschäftsgebühr auf die sog. Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG statt.
Insoweit ist in der Vorbem. 3 Abs.4 RVG-VV geregelt, dass eine Anrechnung in Höhe von der Hälfte der Geschäftsgebühr (0,65 Gebühreneinheiten) der Regelfall ist.
Der Bundesgerichtshof hat insoweit in seinem Urteil vom 07.03.2007, Az. VIII ZR 86/06 entschieden, dass diese Anrechnung auf die Verfahrensgebühr erfolgt.
Dies bedeutet, dass die vollständige Geschäftsgebühr bestehen bleibt (vor diesem Urteil war es die hälftige, da bis zu diesem Zeitpunkt die Anrechnung auf die Geschäftsgebühr erfolgte und nicht auf die Verfahrensgebühr).
Die somit vollständig bestehende Geschäftsgebühr findet nach überwiegender Auffassung im Kostenfestsetzungsverfahren des § 104 ZPO keine Berücksichtigung, da es sich insoweit nicht um Prozesskosten im Sinne von § 93 ZPO handelt.
Dies hat zur Konsequenz, dass die Gegenseite von Ihnen die außergerichtlichen Anwaltsgebühren, soweit die Gegenseite obsiegt hat, als Schadensersatzposition verlangen kann.
2.) Zeitpunkt für Aufforderung zur Abschlusserklärung
Bei dem sog. Abschlussschreiben oder –erklärung handelt es sich um eine Verzichtserklärung bezüglich des Widerspruchs gem. § 924 ZPO gegen den betreffenden einstweiligen Verfügungsbeschluß, welcher mit einer angemessenen Frist zu versehen ist (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 924 Rn. 10).
Angemessen ist in Anlehnung an § 517 ZPO die Frist von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses, somit hat der Antragsgegner einen Monat lang Zeit, um die in dem Abschlussschreiben beinhaltete Abschlussabmahnung anzunehmen. Eine Aufforderung zur Abgabe einer solchen Erklärung bzw. die Erklärung selbst darf jedoch nicht früher erfolgen.
Es ist an den Gegner persönlich und zwar frühestens 2 Wochen nach Zustellung der eidesstattlichen Verfügung zu richten.
3.) Wann kann Aufforderung spätestens erfolgen?
Es ist gesetzlich nicht geregelt, wann eine Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung spätestens zu erfolgen hat. Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidung, die im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen ist, nach sechs Monaten verjährt. Nach diesem Zeitraum könnte es zu einem neuen Hauptsacheverfahren kommen. Um dieses zu vermeiden, ist die Aufforderung innerhalb dieser Sechs-Monatsfrist abzugeben und zwar so, dass die oben genannte angemessene Frist von einem Monat berücksichtigt werden kann.
Somit ergibt sich für die Aufforderung, dass diese frühestens 2 Wochen nach Erhalt der einstweiligen Verfügung abgegeben werden kann, und die Monatsfrist berücksichtigt werden muss, so dass die Aufforderung in Anbetracht der Verjährungsfrist spätestens 5 Monate (etwas früher, damit die Monatsfrist gewahrt werden kann) nach Erhalt des Verfügungsbeschlusses zu erfolgen hat.
Nachfolgend habe ich Ihnen zum besseren Verständnis die wichtigsten Vorschriften beigefügt:
Teil 3 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren
Vorbemerkung 3 (VV RVG)
(1) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verfahren, für das sich Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verfahrensbevollmächtigten in diesem Verfahren.
(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.
(3) Die Terminsgebühr entsteht für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
(4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Die Anrechnung erfolgt nach dem Wert des Gegenstands, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist.
(5) Soweit der Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand eines Rechtsstreits ist oder wird, wird die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs angerechnet.
(6) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, das mit der Sache bereits befasst war, ist die vor diesem Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren anzurechnen.
(7) Die Vorschriften dieses Teils sind nicht anzuwenden, soweit Teil 6 besondere Vorschriften enthält.
§ 104 ZPO , Kostenfestsetzungsverfahren
(1) 1Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. 2Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. 3Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. 4Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) 1Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. 2Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. 3Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) 1Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. 2Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Sehr gerne stehe ich Ihnen für eine weitergehende Vertretung im Wege der Mandatierung zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend.
mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur.Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht