Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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nach Ihrer Schilderung sieht es leider nicht gut für Sie aus:
Bezüglich der Abholung ist dieses im Angebot als Voraussetzung genannt worden, die Sie mit Ihrem Gebot akzeptiert haben.
Bezüglich der Mängel wäre es so gewesen, dass Sie bei der Erstbesichtigung die Möglichkeit gehabt hätten, das Klavier zu untersuchen. Sofern die Tasten hängen, hätte dieses bemerkt werden können und DANN hätten Sie auch den Vertrag sofort anfechten können.
Nun ist es aber so, dass Sie danach den Kaufpreis gezahlt haben. Und dieses Zahlen wird Ihnen dann sicherlich so angelastet werden, dass Sie das Klavier dann auch mit den -erkennbaren- Mängeln gekauft haben. Dann jedoch können Sie wegen dieser Mängel keine Rechte mehr geltend machen.
Daher kann ich Ihnen derzeit wenig Hoffnung machen, dass Sie nun noch Rechte zu Ihren Gunsten ableiten können.
Vielmehr sind Sie verpflichtet, das Klavier nun abzuholen, wenn die Verkäuferin darauf besteht.
Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Auskunft erteilen zu können. Daher sollten Sie -falls noch möglich- versuchen, mit der Verkäuferin eine Einigung herbeizuführen, um nicht weitere Kosten zu riskieren.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
Ist es auch weiterhin aussichtslos, von dem Kauf zurücktreten zu können, wenn ein Fachmann (Klavierbauer) bestätigt, evtl. in einem Gutachten, dass an diesem Klavier mit Sicherheit nichts in den letzten fünf Jahren restauriert wurde (außer vielleicht ein wenig Lackierung). Der Fachmann bezieht dabei seine Erkenntnis aus dem Zustand des Klaviers - vor allem aus der Mechanik - im Inneren, die nicht unmittelbar erkennbar ist.
Bei meiner Nachfrage gegenüber der Verkäuferin, was denn genau restauriert worden sei, antwortete diese - vor Zeugen -
Na ja, so genau könne sie dies nicht sagen, es wäre so alles gemacht worden, sie glaube, es wäre insgesamt auf Vordermann gebracht worden.
Diese Frage stellte ich ihr übrigens unmittelbar bevor wir versuchten, das Klavier abzutransportieren und somit auch vor der Bezahlung.
Nochmals vielen Dank im Voraus,
Sehr geehrter Ratsuchender,
auch dann sehe ich hier aufgrund der vorbehaltlosen Zahlung keine rechtliche Möglichkeit, den Vertrag aufzulösen.
Ohne diese Zahlung hätten Sie Rechte wohl geltend machen können; aufgrund dieser Zahlung haben Sie aber (leider) den "Ist-Zustand" mit allen Mängeln akzeptiert.
Auch aufgrund der "schwammigen" Äußerung der Verkäuferin können Sie auch keine Zusicherung kontruieren.
Daher muss es leider bei meiner negativen Erstanwort bleiben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle