Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf der Grundlage des von Ihnen dargestellten Sachverhaltes wie folgt beantworten:
Bei der Schadensbehebung dürfte es sich um eine Verbesserungsmaßnahme handeln. Daher müssen Sie als Mieter(in) diese Arbeiten dulden, sofern dies nicht für Sie oder Ihre Familie nach Abwägung aller Interessen eine ungerechtfertigte Härte bedeutet. Das heißt im Groben und Ganzen, dass die Maßnahme für Sie unzumutbar sein muss, zB wegen daraus folgender Mieterhöhung. Nach Ihrer Darstellung denke ich aber, dass nach Abwägung der Interessen zunächst noch eine Duldungspflicht Ihrerseits besteht.
Ihnen steht aber grundsätzlich während der Arbeiten ein Mietminderungsanspruch zu, weil Sie Ihr Wohnzimmer nicht nutzen können und ggf. auch weiter in Ihrer Wohnung beeinträchtigt sind. Wie hoch dieser ist, muss im konkreten Fall geklärt werden, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Beeinträchtigung.
Ihr Vermieter muss Ihnen aber die geplanten Maßnahmen, inklusiver einer kurzen Beschreibung des Umfangs, grundsätzlich spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme schriftlich anzeigen, damit Sie sich darauf vorbereiten können.
Ihr Vermieter muss für das Leerräumens und die Zwischenlagerung sowie die Wiederherstellung Ihres Wohnzimmers sorgen und die ggf. entstehenden Kosten tragen. Des weiteren muss er die entstandenen Verschmutzungen beseitigen.
Sie haben allerdings keinen Anspruch darauf, dass der Boden aus ökologischen Gründen nicht versiegelt wird. Der Vermieter kann über diese Frage als Eigentümer alleine entscheiden.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weiter geholfen zu haben. Gerne stehe ich Ihnen im Rahmen der einmaligen Nachfragfunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Nicole Maldonado
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf der Grundlage des von Ihnen dargestellten Sachverhaltes wie folgt beantworten:
Bei der Schadensbehebung dürfte es sich um eine Verbesserungsmaßnahme handeln. Daher müssen Sie als Mieter(in) diese Arbeiten dulden, sofern dies nicht für Sie oder Ihre Familie nach Abwägung aller Interessen eine ungerechtfertigte Härte bedeutet. Das heißt im Groben und Ganzen, dass die Maßnahme für Sie unzumutbar sein muss, zB wegen daraus folgender Mieterhöhung. Nach Ihrer Darstellung denke ich aber, dass nach Abwägung der Interessen zunächst noch eine Duldungspflicht Ihrerseits besteht.
Ihnen steht aber grundsätzlich während der Arbeiten ein Mietminderungsanspruch zu, weil Sie Ihr Wohnzimmer nicht nutzen können und ggf. auch weiter in Ihrer Wohnung beeinträchtigt sind. Wie hoch dieser ist, muss im konkreten Fall geklärt werden, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Beeinträchtigung.
Ihr Vermieter muss Ihnen aber die geplanten Maßnahmen, inklusiver einer kurzen Beschreibung des Umfangs, grundsätzlich spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme schriftlich anzeigen, damit Sie sich darauf vorbereiten können.
Ihr Vermieter muss für das Leerräumens und die Zwischenlagerung sowie die Wiederherstellung Ihres Wohnzimmers sorgen und die ggf. entstehenden Kosten tragen. Des weiteren muss er die entstandenen Verschmutzungen beseitigen.
Sie haben allerdings keinen Anspruch darauf, dass der Boden aus ökologischen Gründen nicht versiegelt wird. Der Vermieter kann über diese Frage als Eigentümer alleine entscheiden.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weiter geholfen zu haben. Gerne stehe ich Ihnen im Rahmen der einmaligen Nachfragfunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Nicole Maldonado