21. August 2011
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12:16
Antwort
vonRechtsanwalt Ralf Morwinsky
Große Teichstraße 17
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
Um beurteilen zu können, auf welcher Grundlage Ihr Nachbar zur Räumung verpflichtet wurde, müßte das entsprechende Urteil eingesehen werden.
Zu beachten ist allerdings, daß dieses Urteil nur zwischen den Parteien des Rechtsstreites Wirkungen entfaltet. Für die Eigentümer/Erben des „herrenlosen" Grundstückes hat das Urteil keine Bedeutung.
Die Erben haben das Eigentum an dem Grundstück kraft Gesetzes mit dem Erbfall erworben. Auf die fehlende Eintragung im Grundbuch kommt es insoweit nicht an. Die Erbengemeinschaft nimmt daher hier die Stellung des Eigentümers ein. Daher ist die Erbengemeinschaft grundsätzlich berechtigt, mit dem Grundstück nach Belieben zu verfahren, § 903 BGB.
Sofern Sie gegenüber der Erbengemeinschaft nicht zum Besitz berechtigt sind, z.B. auf Grund eines Miet- oder Pachtvertrages, kann Ihnen und jedem anderen die Nutzung untersagt werden. Ebenso verhält es sich mit dem Aufstellen eines Geräteschuppens.
Ihren Ausführungen entnahm ich, daß Sie keinerlei Vereinbarung über die Nutzung des Grundstückes mit den Berechtigten getroffen haben. Daher sehe ich für Sie keine Möglichkeit, Ansprüche auf die Weiternutzung gegen die Erben zu stellen. Insofern kann ich Ihnen nur empfehlen, einen Miet-/Pachtvertrag mit der Erbengemeinschaft zu schließen versuchen. Gegen den Willen der Erben können Sie hier jedoch nichts erreichen.
Rechtsanwalt Ralf Morwinsky