besitz eines grundstückes

21. August 2011 10:03 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

ich bin seit 1987 im besitz eines damals "herrenlosen" grundstückes.nach einer vermessung stellte sich heraus,das zwischen mir und meinem nachbarn ein kleines grundstück ist,welches zu einem ungetrennten hofraum gehört.zur teilungsverhandlung war keiner der erben anwesend bzw.auffindbar.
der eingetragen eigentümer ist in den 60er jahren verstorben.es gibt eine große erbengemeinschaft, die aber noch nirgendwo eingetragen ist.nach der vermessung stellte mein nachbar immer wieder ansprüche auf dieses grundstück und störte letztendlich meinen besitz durch lagerung von steinen und holz.ein gerichtsurteil 2011 hat mir nun meinen besitz wieder zugesprochen und den nachbar zur räumung verurteilt.nun haben einige erben(4 von 23) einen geräteschuppen und ein betretenverboten schild während meiner abwesenheit und ohne vorherige information auf diesem grundstück aufgestellt.die erben sind wie erwähnt nicht im grundbuch eingetragen und haben sich auch nie um dieses grundstück gekümmert bis der nachbar sie vor seinen karren gespannt hat mit vielen unwahrheiten.
ist das aufstellen dieses geräteschuppens durch die paar leute rechtens und kann ich irgendetwas dagegen unternehmen im hinblick auf das urteil, welches mir den besitz bestätigt?
21. August 2011 | 12:16

Antwort

von


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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Ralf-Morwinsky-__l104431.html
E-Mail: kanzlei@anwalt-mv.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.

Um beurteilen zu können, auf welcher Grundlage Ihr Nachbar zur Räumung verpflichtet wurde, müßte das entsprechende Urteil eingesehen werden.
Zu beachten ist allerdings, daß dieses Urteil nur zwischen den Parteien des Rechtsstreites Wirkungen entfaltet. Für die Eigentümer/Erben des „herrenlosen" Grundstückes hat das Urteil keine Bedeutung.

Die Erben haben das Eigentum an dem Grundstück kraft Gesetzes mit dem Erbfall erworben. Auf die fehlende Eintragung im Grundbuch kommt es insoweit nicht an. Die Erbengemeinschaft nimmt daher hier die Stellung des Eigentümers ein. Daher ist die Erbengemeinschaft grundsätzlich berechtigt, mit dem Grundstück nach Belieben zu verfahren, § 903 BGB.
Sofern Sie gegenüber der Erbengemeinschaft nicht zum Besitz berechtigt sind, z.B. auf Grund eines Miet- oder Pachtvertrages, kann Ihnen und jedem anderen die Nutzung untersagt werden. Ebenso verhält es sich mit dem Aufstellen eines Geräteschuppens.
Ihren Ausführungen entnahm ich, daß Sie keinerlei Vereinbarung über die Nutzung des Grundstückes mit den Berechtigten getroffen haben. Daher sehe ich für Sie keine Möglichkeit, Ansprüche auf die Weiternutzung gegen die Erben zu stellen. Insofern kann ich Ihnen nur empfehlen, einen Miet-/Pachtvertrag mit der Erbengemeinschaft zu schließen versuchen. Gegen den Willen der Erben können Sie hier jedoch nichts erreichen.


Rechtsanwalt Ralf Morwinsky

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