9. Januar 2025
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19:31
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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28857 Syke
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E-Mail: fea@smart-advo.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Frage, wer der Schuldner ist, hängt von der rechtlichen Grundlage der Zahlung und der Rückforderung ab. Im Regelfall gilt Folgendes:
Das Amt zahlt die Leistungen, um den Bedarf der Pflegeperson zu decken. Wenn die Pflegeperson später über Einkommen oder Vermögen verfügt, das den gesetzlichen Schonbetrag übersteigt, entsteht ein Rückforderungsanspruch gegen die Pflegeperson gemäß § 45 SGB X (Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts).
Die Pflegeperson ist der primäre Schuldner, da sie die Anspruchsberechtigte für die Hilfeleistung war.
Die Pflegeperson ist diejenige, für die die Leistungen der Hilfe zur Pflege bewilligt und erbracht wurden. Selbst wenn die Zahlungen direkt an das Pflegeheim erfolgt sind, geschieht dies im Namen und für Rechnung der Pflegeperson, da diese die eigentliche Anspruchsberechtigte ist. Dies ergibt sich aus den rechtlichen Grundlagen des Sozialgesetzbuches
Eine gesamtschuldnerische Haftung scheidet insgesamt aus.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari