arbeitsunfall zwischen zwei subunternehmern

18. Oktober 2007 05:46 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von




hallo und guten morgen,

Erst einmal zu mir: ich bin olli bin 36 jahre alt, ich habe mich vor ca. 4 jahren über die ich ag selbstständig gemacht. Ich arbeite eigendlich ausschließlich für eine firma die in der branche diamant kernbohrungen und sägearbeiten tätig ist. Ich rechne über stunden ab bekomme 13 euro die mehrwertsteuer zahlt der auftraggeber. Da der stundenlohn eigendlich vielzu niedrig ist habe ich auf eine haftpflicht versicherung verzichtet, wahrscheinlich ein schwerer fehler. Die firma für die ich arbeite, hat sich noch weitere subunternehmer für einen ihrer großen aufträge genommen. Nun zu meinem problem: zwischen einem der subunternehmer und mir ist es zu einem arbeits unfall gekommen. Ich war gerade dabei, ein ausgeschnittenes betonteil mit einem bobcat(kleiner minibagger) und einem galgen das ist eine art stahlträger auf füßen mit einem flaschenzug der sich auf dem träger hin und her schieben läßt, auszubauen. Leider war dieser betonklotz zu schwer für den bobcat und der klotz sackte mit dem bagger zusammen zurück in das loch aus dem ich ihn bereits mit dem flaschenzug heraus gehoben hab. Dabei verschob sich auch der galgen und rutschte mit einem seiner beine in ein andres loch und viel dabei um. Leider befand sich zu dem zeitpunkt der besagte subunternehmer unter diesem galgen und wurde mitgerissen.er hat sah dabei die hand gequetscht und wurde von einem mitarbeiter meines auftraggebers ins krankenhaus gebracht wo er dann auch ca 1 woche verblieb. Jetzt wo er raus ist, hat er sich nun bei meinem/seinem auftraggeber telefonisch gemeldet und von diesem einen ausfall gefordert. Unser auftraggeber hat ihn nun an mich weiter verwiesen mit der aussage: macht das unter euch ab. Ich weiß nun leider überhaupt nicht wie ich mich verhalten soll. Zum einem stellt sich für mich die frage, ob er nicht grobfahrlässig gehandelt hat, weil er sich ja im gefahrenbereich aufgehalten hat, in dem er eigendlich nichts zu suchen hatte und zum zweiten: wer muß denn nun zahlen und wie? Ich bin noch ziemlich hoch verschuldet hab keine möglichkeiten ihm einen ausfall zu zahlen. Eine haftpflichtversicherung besitze ich wie gesagt leider auch nicht. Wie sieht denn nun die rechtslage aus? Kann ich jetzt mein gewerbe stillegen? Weil mir das, das genick bricht? Ich weiß nicht mehr weiter und bin über jede hilfe unglaublich dankbar. Gruß olli
18. Oktober 2007 | 08:35

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,


hier werden Sie um eine Haftung dem Grunde nach nicht herumkommen.

Bei diesen Arbeiten hätten Sie sich vorab zum einen vergewissern müssen, dass die Nutzlast nicht überschritten wird und zum anderen, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich aufhalten. Ggfs. hätten Sie sich dazu dann Hilfe von dritter Seite bedienen oder die Arbeiten abbrechen müssen.

Eine Haftung Ihrerseits besteht also.


Aber es wird sicherlich auch ein Mitverschulden des Geschädigten aus genau den Gründen, die Sie schon aufgezeigt haben, anzunehmen sein. Der Geschädigte hätte sich dort nicht aufhalten dürfen und entfernen müssen, so dass hier ggfs. eine Quote von 50:50 anzunehmen sein kann.


Da Sie leider keine Haftpflichtversicherung haben, werden Sie dann ggfs. in Teilraten zahlen müssen - hier sollte also eine Verständigung mit dem Geschädigten herbeigeführt werden.



Aber etwas anderes ist hier noch zu bedenken: Sie führen aus, dass Sie allein für einen Auftraggeber tätig werden, so dass der Verdacht der Scheinselbständigkeit besteht. Das sollte vor Ort genauer anhand aller Unterlagen und Umstände unbedingt geprüft werden, da ggfs. diese mögliche Scheinselbständigkeit dazu führen kann, dass Sie als Arbeitnehmer anzusehen wären, so dass dann ggfs. der Auftraggeber als Arbeitgeeber anzusehen wäre, mit der Folge, dass dann eine Haftung der Firma/Auftraggeber besteht.


Daher sollten Sie nun unbedingt einen Anwalt mit der umfassenderen Prüfung beauftragen, als es im Rahmen einer Erstberatung hier möoglich ist.




Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


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