Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Ihre Frage, ob eine Anfechtung eines Erbvertrages Erfolg haben wird, lässt sich umfassend nur bewerten, wenn der Inhalt des Erbvertrages und die Umstände bekannt sind.
Erbverträge sind gemäß § 2281 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 2078, 2079 BGB anfechtbar.
Sie schreiben, dass der Vertrag wegen Irrtums über den zukünftigen Beziehungsstatus (Motivirrtums) angefochten wird.
§ 2078 Abs. 2 erste Alternative BGB:
"[Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden], soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands [...] bestimmt worden ist."
Der Erbvertrag ist auszulegen, die Vorstellungen des Erblassers sind zu ergründen, nicht nur mit Hilfe des Testamentes.
Die Vorstellung vom "positiven Verlauf" der Ehe des Erblassers kann ein Anfechtungsgrund sein (BayObLG 12.08.2003 - 1Z BR 35/03). Anhand Ihrer Angaben kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Anfechtung Erfolg hat.
Eine enttäuschte Erwartung berechtigt zur Anfechtung, "wenn sicher erscheint, dass der Erblasser (nicht: ein verständiger Dritter) die Verfügung bei Kenntnis der Sachlage nicht errichtet hätte (BGH NJW-RR 1987, 1412; BayObLG NJW-RR 2002, 367, 369; BayObLG FamRZ 2003, 1787, 1788)" (§§ 2078, 2079 BGB; Frieser: Fachanwaltskommentar Erbrecht, 4. Auflage 2013
Autor: Löhnig, Rdnr. 6).
Der Anfechtende muss beweisen, dass der Erblasser eine andere Verfügung getroffen hätte, wenn er von der Enttäuschung seiner Erwartung gewusst hätte.
Auch ist die Anfechtungsfrist des § 2283 BGB für den Erblasser von einem Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes und der Ausschluss der Anfechtung gemäß § 2285 BGB (keine Anfechtung des Dritten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers erloschen war) zu beachten.
Konkretisieren Sie bitte zum besseren Verständnis die Personenkonstellation
Legen Sie den Erbvertrag und die Begründung der Anfechtung einem Rechtsanwalt / einer Rechtsanwältin für Erbrecht zur detaillierten Prüfung vor.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Der Bruder des Erblasser tut in seinem Anfechtungsantrag nur $ 2080 begründen.Weil er durch verzicht des Erbvertrags es ihm zum Vorteil kommen würde.
Nach seinem Sachverhalt her geht er auf Motivirrtum $ 2078 ein obwohl das anfechtungsrecht des Erblasser erloschen ist.
bzw sagen sie mir bitte genau wann das Anfechtungrecht erloschen ist?
Gilt es ab Vertragunterzeichnung oder ab Tod des erblasser? Der Erblasser wüsste von den Umständen die nach eintritt des Vertrages passiert sind.
bezieht sich die sachlage auf den zeitpunkt des vom Vertragsabschluss oder dessen was später kommt.
Sehr geehrte Ratsuchende,
Das Anfechtungsrecht des Erblassers erlischt ein Jahr nach seiner Kenntnis vom Anfechtungsgrund, d.h. der enttäuschten Erwartung (§ 2283 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB).
Der Bruder kann, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers nicht bereits erloschen ist, innerhalb eines Jahres ab dem Erbfall anfechten (§ 2082 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB).
Da der Erblasser von den geänderten Umständen wusste, ist das Anfechtungsrecht erloschen, wenn seit seiner Kenntnis mehr als 1 jahr vergangen ist.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Sachlage ist das Datum des Vertragsschlusses, danach muss es zu einer Änderung gekommen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt