allg. Vertoß - mit sonstigen Betäubungsmitteln

28. März 2012 11:49 |
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Strafrecht


Guten Tag,

eine Frage bezüglich der Anschuldigung des Besitzes von sonstigen Betäubungsmitteln
( Kräutermischungen ). Also Verstoß gegen das BtmG?

Habe im November 2011 auf einer seriösen Internetseite mit deutscher Adresse eine Kräutermischung bestellt.
Diese wurde vom Betreiber der Website ausdrücklich als legal ausgewiesen.
Zusätzlich habe ich mir einen Befund vom

"Medizinisches Labor Bremen GmbH"

besorgt in dem ausdrücklich nachgewiesen wurde, dass die von mir bestellte Kräutermischung frei von verbotenen Inhaltsstoffen ist.
JWH´s und deren Homologe
( künstliche Canabinoide )

Der Befund ist von 2010 und bestellt habe ich die Mischung 2011.

Ich habe Bewährung auf Grund früherer Vergehen gegen das BtmG und wollte aus diesem Grund legale Stoffe testen. Offen ist eine Strafe von 3 Jahren ( aus mehreren kleinen Strafen ) und es wäre sehr riskant da ich einiges zu verlieren habe...Studium, Arbeit, Familie...

Nun habe ich Post bekommen, dass die von mir bestellte Mischung illegale Stoffe enthalten solle und dass ich mich dazu äußern soll.

Mir ist absolut bewusst dass ich mir selber Steine in den Weg lege falls ich mich äußere.

Die Frage ist, komme ich mit meinen Informationen selber aus der Zwickmühle?

Bin ich gesetzlich auf der sicheren Seite durch das Gutachten welches mir ausgedruckt vorliegt und die Aussage des Websitebetreibers dass die Stoffe legal sind?
Die Website wurde inzwischen gesperrt und ich habe leider keinen Zugriff mehr auf diese Äußerung.

Noch als Anmerkung, ich selber wohne in NRW und die Bitte zur Äußerung kommt von einer Poilizeidienststelle aus Bayern.

Macht der Unterschied der Bundesländer etwas aus?

Ich bedanke mich im Vorfeld für eine Antwort und eventuelle Hilfe in meiner Situation

Mit freundlichen Grüßen

der Fragesteller
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst einmal weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.

Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Zunächst einmal müssen Sie sich gegenüber der Polizei (gleich aus welchem Bundesland) nicht äußern.

Es macht auch keinen Unterschied, in welchem Bundesland die Angelegenheit durch die Polizeiuntersucht wird, da die Verbote immer über die Anlagen zum BtMG laufen.

Dieses Gesetz ist ein Bundesgesetz und gilt daher in allen Bundesländern in gleichem Maße.

Es ist lediglich möglich, dass die Staatsanwaltschaft in Bayer eher ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung annimmt, als die in NRW. Dass bedeutet, dass ein Verfahren in NRW wahrscheinlich eher eingestellt werden würde als in Bayern.

Da Sie allerdings einschlägig vorbestraft sind, käme eine Einstellung allein aus Opportunitätsgründen in Ihrem Fall eher nicht mehr in Betracht.

Auch das Ihnen vorliegende Gutachten wird Ihnen im Ernstfall nicht viel nützen.

Dies liegt daran, dass viele der derartigen Gutachten gefälscht sind und häufig auch mehrere Versionen der Gutachten und der Räuchermischungen im Umlauf sind.

Es wird zu der von Ihnen gekauften Mischung wahrscheinlich ein Gutachten des LKA Bayern oder des BKA geben, dass eben doch das Vorhandensein verbotener Inhaltsstoffe in der von Ihnen erworbenen Mischung enthalten sind.

Sie sind daher leider nicht auf der sicheren Seite.

Auch die Aussage des Websitebetreibers hilft Ihnen nicht weiter, zumal Sie diese wahrscheinlich aufgrund der Sperrung der Seite auch nicht beweisen können.

Es wird Ihnen mit größter Wahrscheinlichkeit bezüglich des Erwerbs dieser Mischung wenigstens Fahrlässigkeit vorgeworfen

Und auch diese ist nach dem BtMG strafbar.

Aufgrund Ihrer einschlägigen Vorstrafe kann ich Ihnen nur dringend raten, einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Zwar dürfte für den Erwerb dieser Räuchermischung keine allzu hohe Strafe im Raum stehen, allerdings steht zu befürchten, dass Ihre Bewährung aufgehoben werden kann.

Ein Verteidiger kann dann Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und Sie über die weitere Strategie beraten.

Insbesondere besteht auch die Möglichkeit, eine Einstellung gegen Auflagen (z.B. Zahlung einer best. Geldsumme zu erreichen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Marcus Bade, Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller 28. März 2012 | 12:36

Hallo,

vielen Dank für diese Ausführliche Information.

Nach weiterer Recherche habe ich herausgefunden welcher Inhaltsstoff in der von mir gekauften Räuchermischung war. ( JWH 210 )

Dieser wurde im Januar 2012 in der 26ten Änderung des BtmG illegalisiert.
Meine Bestellung tätigte ich jedoch im November 2011.
Wird mir diese Tatsache in irgendeiner Weise weiterhelfen?


Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. März 2012 | 12:45

Sehr geehrter Ratsuchender,

dies kann Ihnen tatsächlich weiterhelfen, sofern Ihnen nicht vorgeworfen wird, den Stoff im Jahr 2012 noch besessen zu haben.

In diesem Fall war zumindest der Erwerb im Jahr 2011 noch nicht strafbar.

Ich rate Ihnen allerdings trotzdem dazu, sich gegenüber der Polizei nicht zu äußern, bevor nicht ein Rechtsanwalt für Sie Einsicht in die Ermittlungsakte genommen hat.

Dies dient vor allem auch dazu, für "Waffengleichheit" zu sorgen. Also dafür, dass Sie und die STA auf dem gleichen Stand bezüglich des Inhalts des Verfahrens sind.

Ergänzend möchte ich noch hinzufügen, dass Sie auch als Zeuge gegenüber Polizei STA und Gericht keine Äißerungen machen müssen, wenn dadurch die Gefahr besteht, dass Sie sich selbst belasten.

Mit freundlichen Grüßen

Bade
Rechtsanwalt

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