Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Für die erleichterte Kündigung gemäß § 573a Abs. 1 S. 1 BGB ist entscheidend, dass ein Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2010, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20325/09" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 325/09: Wohnraummiete in einem "Reihenhausblock": Realteilung eines m...">VIII ZR 325/09</a>), welches auch vom Vermieter bewohnt wird. Wenn im Kündigungsschreiben angegeben wird, dass die Kündigung auf das Vorliegen von Einliegerwohnraum gestützt wird, kann sie ohne berechtigtes Interesse im Sinne von § 573 Abs. 1 BGB ausgesprochen werden.
Auf die Unterscheidung zwischen Doppel- oder Zweifamilienhaus kommt es insofern also gar nicht an.
Eine abschließende Beurteilung ist erst in Kenntnis aller Details möglich, insbesondere dürfte ein Ortstermin nötig sein.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Hallo,
Es ist ja keine Einliegerwohnung.
Es stellt sich also die Frage ob mein Haus als Doppelhaus gilt oder als Zweifamilienhaus Haus. Wir bewohnen die linke Hälfte des Gebäudes und die Mieter mit separaten Eingang die rechte. Es gibt aber nur ein Grundbuch für das komplette Haus.
Meine Mieter werden sicher so argumentieren das es ein Doppelhaus ist und eine Kündigung daher ausgeschlossen ist. Woran mache ich fest ob es ein Doppelhaus ist oder nicht?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
DIe erleichterte Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn sich zwei Wohnungen unter einem Dach befinden und eine Wohnung vom Vermieter bewohnt wird. Die Einliegerwohnung muss nicht zwangsläufig kleiner sein als der Wohnraum des Vermieters, allerdings müssen beide Wohnungen derart verbunden sein, dass von einem einzigen Gebäude gesprochen wird, wobei insfern nicht die Ausweisung im Grundbuch, sondern die Verkehrsauffassung entscheidend ist. Bei einem Doppelhaus werden die Immoblien als selbständige Häuser angesehen, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.06.2008 - VIII ZR 307/07.
Im Rahmen dieser Plattform kann leider keine abschließende Beurteilung erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt