Zwangsvollstreckung von 1/2 Miteigentumsanteil EFH
4. Mai 2022 11:29
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Preis:
51,00 €
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Familienrecht
Beantwortet von
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Es gibt ein bis auf den Titel (ausstehende Unterhaltszahlungen) schuldenfreies EFH. Der Titel hat einen "Gegenwert" von ca 35TEuro. Es ist ein Verkauf im Zuge der Zwangsvollstreckung (Vollstreckung des Titels) des 1/2 Miteigentumsanteils angestrebt, Gutachten ist erstellt.
Für den, dessen Anteil zwangsversteigert wird, macht es keinen Sinn, in der Versteigerung mitzusteigern, weil ihm ja das Haus zur Hälfte gehört. Der eigentliche Sinn dieser Versteigerung ist ja wohl die Erbringung der ausstehenden Unterhaltszahlungen.
Wenn nun eine dritte Person die Hälfte des Hauses ersteigert, aus dem Verkaufserlös die Unterhaltsforderung beglichen und der (mögliche) Restbetrag an den ehemaligen Eigentümer ausgezahlt wird: wie lange Zeit bleibt bis zum erzwungenen Auszug durch den neuen Eigentümer? Über den Verkauf der zweiten Hälfte müssten sich dann der neue und der noch Eigentümer einigen?
Ein Verkauf des Hauses kann nicht erfolgen, weil die Ehe noch nicht geschieden ist. Wenn die Scheidung vollzogen ist und die Zwangsversteigerung nicht stattgefunden hat: darf dann jeder Eigentümer den Verkauf anleiern oder bedarf es dann der Zustimmung des Anderen?
Sehr geehrte Ratsuchende,
mit dem Zuschlag entsteht ein Räumungstitel.
Der Ersteigerer könnte also sofort die Zwangsräumung über den Gerichtsvollzieher beantragen. Dieser würde aber zuvor eine Ankündigung machen.
Sofern Sie nachweisen können, dass Ersatzwohnraum in Aussicht ist, wird die Vollstreckung drei bis sechs Monate sicherlich ausgesetzt werden.
Über den Verkauf der weiteren Hälfte müsste der Ersteigerer als neuer Eigentümer und der noch verbliebende Eigentümer dieser zweiten Hälfte sich einigen.
Zwar darf jeder Miteigentümer den Verkauf anleiern. Aber der Verkauf ist dann nur mit Zustimmung des anderen Miteigentümers möglich, wenn das gesamte Haus verkauft werden soll.
Ansonsten kann zwar jeder seinen eigenen hälftigen Anteil verkaufen, aber eben nicht über die andere Hälfte ohne Zustimmung verfügen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle