Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §7 Luftsicherheitsgesetz.

15. Dezember 2021 23:47 |
Preis: 50,00 € |

Strafrecht


Zusammenfassung

Kann eine Verurteilung zu Sozialstunden als Jugendlicher die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz für einen Job am Flughafen gefährden?

Nein. Eine Verurteilung zu Sozialstunden als Jugendlicher wird nur ins Erziehungsregister eingetragen, welches in der Regel mit Vollendung des 24. Lebensjahres gelöscht wird. Daher sollte diese Verurteilung bei einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz für einen Job am Flughafen kein Hindernis darstellen.

Hallo,

als ich 16 Jahre alt war (2013) wurde ich wegen einer geklauten Bankkarte, welche ich dann zum Geld abheben (480€) genutzt habe zu 60 Sozialstunden verurteilt im Jahre 2014. Ich war davor nicht vorbestraft, sprich, das war meine erste und letzte Straftat.

Nun zur meiner Frage, welches seit Tagen mich belastet.

Ich werde im Januar als Sales & Business Development bei meinem neuen Arbeitgeber am Flughafen anfangen, jedoch wird meine Zuverlässigkeit nach §7 Luftsicherheitsgesetz überprüft. Meine Angst besteht darin, dass ich die Zuverlässigkeit nicht erhalte und mir der Arbeitsvertrag gekündigt wird.

Werde ich als nicht zuverlässig eingestuft wegen der Straftat die ich mit 16 gemacht habe?

Oder wird diese gar nicht berücksichtigt?

Ich bedenke mich im Voraus.
Sehr geehrter Fragesteller,

bitte beachten Sie, dass Abweichungen von der Sachverhaltsschilderung zu einem anderen Ergebnis führen können.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


Nach § 7 Abs 1a des Luftsicherheitsgesetzes bewertet die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer [u]Gesamtwürdigung des Einzelfalles[/u]. Hierbei kann die Luftsicherheitsbehörde unter anderem nach § 7 Absatz 3 Nr. 3 des Luftsicherheitsgesetzes unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem Erziehungsregister und eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einholen.


Nach § 7 Abs. 1a Nr. 1 gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.


Eine solche Strafe ist bei Ihnen nicht gegeben. Eine „Verurteilung" erfolgte im Rahmen des Jugendgerichtsgesetzes.

Hier wurden Ihnen, wenn ich dies richtig verstanden habe, Zuchtmittel nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 JGG aufgegeben. Als Zuchtmittel wurden Ihnen die Auflage aufgegeben, dass Sie nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 JGG Arbeitsleistungen zu erbringen haben (Sozialstunden).


Nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeszentralregisters werden solche verhängten Zuchtmittel in das Erziehungsregister eingetragen, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 2 in das Zentralregister einzutragen sind. Eine Löschung aus dem Erziehungsregister erfolgt in der Regel nach § 63 Abs. 1 des Bundeszentralregisters sobald die betroffene Person das 24. Lebensjahr vollendet hat.


Wenn dies bei Ihnen zutrifft, dann sollte kein Eintrag vorhanden sein und Sie auch keine Probleme wegen dieser „Jugendsünde" bei der Überprüfung bekommen. Hypothetisch angenommen, dass der Eintrag aufgrund des Alters noch vorhanden wäre, so würde ich jedoch auch bezweifeln, dass die Tat von damals einen Einfluss auf die Zuverlässigkeit hätte. Gerade die Gesamtwürdigung des Einzelfalls spräche für mich gegen eine Versagung der Zuverlässigkeit.


Ich stehe Ihnen selbstverständlich jederzeit persönlich für Rück- und Verständnisfragen zur Verfügung. Nutzen Sie dazu die kostenlose Rückfragefunktion.

Wenn Sie darüber hinaus in dem geschilderten Fall noch weitere Hilfe benötigen, so kontaktieren Sie mich gerne unter folgender EMail Adresse: info@ra-vestweber.de.
Über eine Bewertung würde ich mich freuen und bedanke mich dafür im Voraus.


Mit freundlichen Grüßen

Philipp Vestweber
-Rechtsanwalt-
Rückfrage vom Fragesteller 16. Dezember 2021 | 08:33

Hallo Herr Vestweber,

zunächst bedanke ich mich für die ausführliche Erklärung.

Ich denke, dass der Urteil von damals gelöscht wurde als ich 24 Jahre alt wurde (heute bin ich 25 1/2). Ich hoffe, dass ich die Zuverlässigkeit erhalte.

Jedoch habe ich vergessen etwas wichtiges zu erwähnen.

Im Jahre 2017 (wo ich 20 Jahre alt war) war die Sache von 2013 erneut im Gericht in Zivilrecht. Gemäß dem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts wurden ca. 4000€ angeordnet, dies war jedoch keine Geldstrafe. Jeder hat 1000€ gezahlt und wir mussten nicht vor Gericht. Denken Sie, dies könnte auch einen negativen Einfluss haben?

Bedanke mich erneut im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Dezember 2021 | 17:16

Sehr geehrter Fragesteller,

zwar kann auch aus anderen Umständen auf die Unzuverlässigkeit geschlossen werden, doch wird ein einfaches Zivilverfahren hier keinen Ausschlag geben. Gerade auch dann nicht, wenn dies in unmittelbaren Zusammenhang mit der Tat im Jahr 2013 stand. Das Luftsicherheitsgesetz und die Überprüfung der Zuverlässigkeit zielt in erster Linie auf strafrechtliche Sachverhalte ab und nicht auf zivilrechtliche.

Man muss dabei bedenken, dass im Grundsatz einer Person nicht der beruffliuche Lebensweg verbaut werden kann, wenn man einmal eine Straftat im jugendlichen Alter begangen hat.

Bei weiteren Rückfragen können Sie mich gerne unter der bekannten Mail erreichen

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