Zuständigkeit Sorgerecht/Besuchsrecht EU

25. November 2018 10:00 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Frau Anwältin, Herr Anwalt,

meine Frau hat aus erster rumänischer Ehe einen Sohn. Die Scheidung wurde in Rumänien vollzogen und ihr das alleinige Sorgerecht zugesprochen.
Wir sind verheiratet und haben insgesamt vier Kinder und leben in Deutschland. Wir haben von Begin an versucht den Kontakt des Vaters zu meinem Stiefsohn zu fördern, doch erzeugt er immer weitergehende Probleme für das Kind und auch uns. Das Kind lehnt ihn komplett ab und möchte mich als Vater, von Beginn an lehnt es auch die rumänische Sprache ab. Beide haben mittlerweile die Deutsche und Rumänische Staatsangehörigkeit.
Wir haben jetzt Post von einem rumänischen Gericht bekommen und sollen innerhalb von 25 Tagen antworten, da sonst das Beantragte entschieden wird. Der Vater möchte jetzt das geteilte Sorgerecht haben und möchte das Kind jedes zweite Wochenende, Ferien,... haben.
Meiner Ansicht nach ist der Wohnort des Kindes entscheidend und so etwas dürfte es nicht geben.

Meine Frage ist, wie sollten wir uns jetzt verhalten?
25. November 2018 | 12:48

Antwort

von


(2982)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

zutreffend gehen Sie davon aus, dass das Recht des Landes gilt, in dem das minderjährige Kind lebt. Insoweit gilt dieses auch in Rumänien und die Entscheidung muss nach deutschen Recht erfolgen.

Gleichwohl kann auf Antrag einer Partei das Gericht in Rumänien entscheiden. So ein Verfahren ist also möglich, selbst wenn dann beim rumänischen Gericht deutsches Recht anzuwenden wäre. Ungeachtet dessen kann das Verfahren aber auch in Deutschland geführt werden.

Gegen den Antrag muss daher unbedingt die Verteidigung angezeigt werden.

Es sollte auf folgendes ausdrücklich hingewiesen werden und beantragt werden:

a)

es sollte die Verweisung an das Familiengericht in Deutschland beantragt werden. Das ist das Gericht, das nach dem Wohnsitz des Kindes zuständig ist.

b)

es sollte auf jeden Fall eingewendet werden, dass deutsches Recht aufgrund dem Aufenthaltsortes des Kindes Anwendung findet.


c)

es muss zudem in der Sache selber vorgetragen werden. Dazu zählt, dass das Kindeswohl gefährdet sein dürfte, da das Kind zum einen keinen Kontakt zum Vater hat und zum anderen auch der intakte und stabile Familienverband, in welchem das Kind lebt, gefährdet wird. Insofern möchte ich auf die Entscheidung des OLG Bamberg vom 20.12.2012, Az.: 2 UF 210/11 verweisen.

Diese Voraussetzungen dürfen gegeben sein, das das Kind zum einen den Kontakt verweigert, nicht einmal die Landessprache spricht.

Sie müssen auf jeden Fall auf den Antrag reagieren. Ich rate dazu, unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 25. November 2018 | 13:59

Sehr geehrte Frau True-Bohle,

vielen Dank für Ihre Antwort. Bis auf unsere Verwandschaft in West-Rumänien haben wir praktisch keine Verbindung nach Rumänien geschweige sogar Ost-Rumänien. Ich hatte die Gesetzeslage so verstanden, dass beide Parteien damit einverstanden sein müssen, wenn eine solche Entscheidung im Ausland getroffen werden soll und nicht nur auf Antrag einer Partei. Wo könnte ich dies nachlesen? Wir fragen uns welche anwaltliche Hilfe heranzuziehen ist (ein deutscher Anwalt oder ein rumänischer Anwalt)? Es würde für uns riesige Probleme bedeuten in Ostrumänien vor Gericht gehen zu müssen.

Im Voraus vielen Dank und noch einen schönen Sonntag!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. November 2018 | 16:29

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Zuständigkeit für die Verfahren ist nachzulesen in der Verordnung EG Nr. 134/2000, der sogenannten Brüssel -IIa-VO.

Darauf sollten Sie sich berufen und damit auch die Verweisung beantragen. Danach ist grundsätzlich das Gericht zuständig, an welchem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenhalt hat.

Aber das hindert leider nicht, dass zunächst der Antrag in Rumänien gestellt werden kann; das Gericht müsste dann seine Zuständigkeit verneinen. Darauf können Sie sich aber leider auch nicht verlassen, so dass unbedingt erreicht werden muss, dass das Gericht das Verfahren abgibt und deswegen muss auf den Antrag reagiert werden.

Sinnvoll ist natürlich, wenn Sie einen rumänischen Anwalt beauftragen, der dann vor Ort auf tätig werden kann.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und trotz der Problematik noch einen angenehmen Restsonntag.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

ANTWORT VON

(2982)

Damm 2
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E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
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