Zusätzliche Sichtschutzswand

9. Mai 2021 09:39 |
Preis: 70,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Regale zur Holzlagerung sind keine abstandsrechtlich privilegierte Anlagen nach Art. 6 Abs. 7 BayBO.

Sehr geehrte Damen und Herren, meine Frau und ich leben seit 28 Jahren in einer eigenen DHH. Damals hatten wir einvernehmlich mit dem Nachbarn vereinbart einen Sichtschutz aus Holz (1.80m x ca. 3 m ) auf der Grenze zwischen den zwei Haushälften zu errichten. Gestern nun baute der Nachbar auf seiner Seite zusätzlich, direkt an diesem bestehenden Sichtschutz ein Stahlregal das wohl mit Holz befüllt wird. Höhe 2,15 m x 3 m. Damit überragt diese Wand den vereinbarten Sichtschutz erheblich. Meine Frage nun, ist dies erlaubt? Wenn Nein, was kann ich dagegen tun?
Besten Dank im Voraus!
9. Mai 2021 | 10:29

Antwort

von


(1656)
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail: verwaltungsrecht@rkm-goettingen.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das Stahlregal ist keine Sichtschutzwand, so dass eine frühere Absprache zum gegenseitigen Sichtschutz auf den Terrassen hierfür nicht gilt. Da das private Nachbarrecht in Bayern hierzu keine Aussage trifft, kommt es allein auf das öffentliche Baurecht an, um die Zulässigkeit des Regals zu beurteilen.

Zum einen wäre zu prüfen, ob das Regal mit einem etwa vorhandenen Bebauungsplan vereinbar ist. Einen solchen können Sie bei der Gemeinde einsehen und sich dort erkundigen. Zum anderen muss das Regal insbesondere die Abstandsvorschriften der Bayerischen Bauordnung beachten: Bestimmte bauliche Anlagen sind privilegiert und dürfen direkt an der Grundstücksgrenze stehen, Art. 6 Abs. 7 der Bayerischen Bauordnung (BayBO). Ein Stahlregal zur Holzlagerung gehört hierzu nicht. Sie können deshalb verlangen, dass das Regal von der Grenze entfernt wird.

Diesen Anspruch können Sie bei der Bauaufsichtsbehörde geltend machen (Einschreiten der Behörde gegenüber dem Nachbarn) als auch direkt gegenüber dem Nachbarn selbst (Klage vor dem Amtsgericht auf Beseitigung des Regals an der Grenze).

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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