Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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ausgehend davon, dass Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben, und damit gesetzliche Zugewinngemeinschaft gegeben ist, ergibt sich grob gerechnet folgende Situation:
Zugewinn ist die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen, wobe der Stichtag zur Berechnung des Endvermögens der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages ist.
Im Endvermögen beider Eheleute befindet sich der jeweils hälftige Miteigentumsanteil an der Immobilie, die einen Zeitwert von 580 TEUR abzgl. bestehender Verbindlichkeiten von 230 TEUR sowie 110 TEUR (Rückzahlungsanspruch Ihrer Frau), netto also 240 TEUR hat.
Da Sie vor der Ehe kein Vermögen besaßen, Ihre Frau hingegen die 110 TEUR, ist Ihr Anfangsvermögen = 0 und das Ihrer Frau = 110 TEUR.
Ihr Zugewinn beträgt 120 TEU Endvermögen minus 0 EUR Anfangsvermögen = 120 TEUR.
Der Zugewinn Ihrer Frau beträgt 120 TEU Endvermögen minus 110 TEUR Anfangsvermögen = 10 TEUR.
Ich sehe bei dieser Konstellation keinen Zugewinnausgleichsanspruch zu Ihren Gunsten. Vielmehr bekommt Ihre Frau die 110 TEUR zurück, der danach verbleibende Überschuss im Verkaufsfall wird hälftig geteilt.
Mit freundlichen Grüßen
Verstehe ich, aber sie bleibt ja im Haus und ich ziehe aus, habe ich vergessen zu erwähnen. Zudem bleiben die 4 Kinder bei ihr. Das heißt sie sie hat dann Steuerklasse 2 mit 4 Freibeträgen. Ihr netto ist ca. 1500 Euro plus die aktuell 1000 Euro Kindergeld. Mein Netto beträgt bei dann der neuen Steuerklasse dann die 1. es bleibt ja ein Selbstbehalt laut der D.Tabelle von 1600 Euro. Da ich dann ca 3000 netto habe bleibe, gebe ich ja 1400 Euro ab an Unterhalt. Ich selber habe habe aber noch Verbindlichkeiten die auf meinen Namen laufen in Höhe von 600 Euro. Monatlich.
Der Bankberater hat das so gerechnet ohne meine Verbindlichkeit dass ich bei dem Verkehrswert ca. 60.000 Euro ausbezahlt bekomme mit dem schon Abzug der 110.000 Euro.
Wie sieht die Rechnung dann aus weil sie ja im Haus bleibt oder macht das keinen unterschied und ändert sich meine Unterhaltszahlung dadurch wegen meiner Verbindlichkeit und passt das so mit den ca. 60.000 Euro Auszahlung ?
Die von Ihnen angesprochenen Einkommens- und Unterhaltsfragen haben mit dem nachgefragten Zugewinn nichts zu tun. Sie können auch nicht Gegenstand dieser Beratung sein.
Wen gemeinschaftliches Eigentum nur von einem der Miteigentümer genutzt wird, kann der andere eine angemessene Nutzungsentschädigung verlangen. Auch das hat nichts mit Zugewinn zu tun.
Wenn das gemeinsame Objekt veräußert wird oder einer der beiden den Anteil des anderen übernimmt, ist auszugleichen.
Was der Bankberater ausgerechnet hat, weiß ich nicht. Er ist allerdings auch weniger geeignet, in güterrechtlichen Fragen Auskunft zu erteilen.
Mit freundlichen Grüßen