Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
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90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
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E-Mail: mf@frischhut-recht.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ob das Abstellen des Wohnmobils auf dem PKW-Stellplatz vorliegend zulässig ist, ist, wie so oft eine Frage des Einzelfalles. Sie geben an, dass es sich um KfZ Stellplätze zwischen zwei Mehrfamilienhäusern handelt. Zunächst ist danach zu differenzieren, ob es sich bei den streitigen KfZ-Stellplätzen um Gemeinschaftseingentum einer Wohnungseigentumsanlage oder um rechtlich selbstständige Stellplatzvermietungen handelt.
Im ersten Fall käme es zunächst darauf an, ob dem Eigentümer des Wohnmobils ein sog. Sondernutzungsrecht an der Stellfläche eingeräumt wurde. In diesem Fall dürfte der Eigentümer des Wohnmobils das Recht haben, sein Wohnmobil auf dem PKW-Stellplatz zu parken, vgl. z.B. KG Berlin, Az.: 24 W 9855/98.
Ohne Sondernutzungsrecht sieht die Rechtslage anders aus. Nach herrschender Rechtsprechung stellt das Abstellen eines Wohnmobils auf Gemeinschaftsflächen nämlich einen unzulässigen Gebrauch dar, wenn dem betreffenden Wohnungseigentümer eben kein Sondernutzungsrecht an der Teilfäche eingeräumt wurde, vgl. BayObLG, Az.: 2 Z 92/83.
Handelt es sich jedoch um rechtlich selbstständig vermietete KfZ-Stellplätze, so hängt die zulässige Nutzung der Parkfläche in erster Linie vom Inhalt des zugrunde liegenden Vertrages ab. Üblicherweise sind hier Regelungen enthalten, welche Fahrzeugarten abgestellt werden dürfen. Eine vertragswidrige Nutzung kann freilich durch den Vermieter untersagt werden.
Sollte das Parken hingegen vertraglich erlaubt sein, hat der Nutzer des daneben liegenden Stellplatzes unter Umständen ein Minderungsrecht (gegen den eigenen Vermieter des eigenen Stellplatzes), wenn das Ein- und Aussteigen durch das abgestellte Wohnmobil erschwert wird und/oder die Nutzung teilweise gar nicht mehr möglich ist (Geländewagen). Eine unmittelbare rechtliche Handhabe gegen den Eigentümer des Wohnmobils dürfte hingegen nicht bestehen, es sei denn das Wohnmobil versperrt die Zufahrt gänzlich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Mikio Frischhut
Guten Abend Herr Frischhut,
zuerst einmal vielen Dank für die schnelle Beantwortung.
Zu meinem besseren Verständnis habe ich noch eine Frage:
Es handelt sich hier um Stellplätze, die lt. Teilungserklärung zur Wohnungseigentumsanlage gehören, mit uneingeschränktem Sondernutzungsrecht durch den jeweiligen Wohnungseigentümer.
Der Eigentümer des Wohnmobils ist Mieter und selbst Eigentum in einem Nebengebäude, das nicht zu uns gehört.
Es handelt sich hier doch sicher um nicht rechtlich selbstständige Kfz-Plätze?
Wir selbst sind Eigentümer mit Sondernutzungsrecht des "parallelen" Stellplatzes und fahren den Geländewagen.
Danke
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage habe ich zunächst noch eine Verständnisfrage. Sie schreiben:
Der Eigentümer des Wohnmobils ist Mieter und selbst Eigentum in einem Nebengebäude, das nicht zu uns gehört.
Ich gehe Recht der Annahme, dass der Eigentümer des Wohnmobils also nicht Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ist (auch kein Mitglied einer Untergemeinschaft) ?
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt