Sehr geehrter Fragesteller,
anhand des umfangreichen Sachverhaltes erlaube ich mir folgende Antwort zu Ihrer Frage.
Zunächst zu Ihrer dritten Frage; eine korrekte juristische Formulierung, die es erlaubt, eventuell bestehende weitere Ansprüche geltend zu machen ist stets der Zusatz "Die weitere Geltendmachung von Ansprüchen, auch Nebenforderungen zu bereits geltend gemachten Ansprüchen, bleibt ausdrücklich vorbehalten".
Auf diese Weise können Sie evtl. bestehende Zinsforderungen, hierauf ist später einzugehen, erhalten bleiben.
Was es allerdings zu beachten gilt, ist die Verjährung. Zinsen verjähren auch innerhalb von 3 Jahren (nach dem neuen SChuldrecht). Allerdings beginnt die Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres, nachdem von sämtlichen Anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt wurde.
Aus Ihrer Schilderung entnehme ich, dass Sie erst kürzlich von den wahren Tatsachen erfahren haben, insoweit sollten Sie verjährungstechnisch bislang auf der sicheren Seite sein. Denkbar wäre auch, mit der Firma schriftlich einen kurzen Passus zu vereinbaren, dass sie auf die Einrede der Verjährung, ohne ein Anerkenntnis auf den Bestand der Forderung, verzichtet bis zum Datum XY. So bliebe dann genügend Zeit für Verhandlungen.
Nun zum grundsätzlichen Zinsanspruch, dem eigentlichen Kern Ihrer Frage. Zutreffend führen Sie aus, dass es hier nicht zwangsläufig ein Problem des Schuldnerverzugs ist, immerhin konnten Sie mangels Kenntnis der tatsächlichen Verbindlichkeiten auch keine entsprechende Abrechnung erstellen, mithin auch keine Beträge anmahnen.
Die Lösung Ihres rechtlichen Problems in Bezug auf eine Anspruchsgrundlage sehe ich in 2 Alternativen.
Die Firma hat durch Ihr Verhalten (bewusstes Verschweigen abrechnungsrelevanter Daten, nämlich der berechneten Wartungspauschalen) vertragswidrig gehandelt, so wie Sie es schildern dürfte dies zumindest fahrlässig erfolgt sein.
Vertraglich festgelegt ist ein unaufgefordertes Übersenden der Wartungsscheine, diese ist nicht erfolgt. Ihre Nichtaufforderung sehe ich als unschädlich an. Sie durften darauf vertrauen, dass Ihr Vertragspartner sich vertragsgemäß verhält.
Durch das Vertragswidrige Verhalten hat sich Ihr Vertragspartner schadensersatzpflichtig gemacht, dies ergibt sich aus § 280 BGB i.V. mit dem Vertrag, meines Erachtens nach liegen auch die Voraussetzungen eines Anspruches aus § 823 BGB vor. Evtl. dürften auch, was ich mangels Kenntnis niemandem unterstellen will, strafrechtliche Normen verwirklicht worden sein.
Die §§ 249 ff. BGB setzen den Umfang des Schadensersatzes fest. § 252 BGB umfasst auch den entgangenen Gewinn.
Dazu gehören auch entgangene Zinsen (MüKo BGB - Wolfgang Grunsky § 252 Rn. 9 b), wobei ich anmerken will, dass ein Gericht hier in der Regel die schlüssige Darlegung eines Zinsschadens verlangt. Die Voraussetzungen sind also entsprechend höher als für den "gewöhnlichen" Verzugszins.
Bei dem von Ihnen gewählten Zinssatz von 4% sollte die Beweisführung aber möglich sein.
Die zweite und wie ich denke bessere Alternative ist der Weg (doch) über § 286 BGB, genauer gesagt Abs. 2 Nr. 4. Dieser regelt "besondere Gründe", welche den sofortigen EIntritt des Schuldnerverzugs auch ohne Mahnung und Rechnungsstellung rechtfertigen.
Solche liegen nach der Rechtsprechung des BGH vor, wenn der Schuldner eine falsche, fehlerhafte oder ZU GERINGE LEISTUNG bewirkt hat und dies auch positiv weiß, trotzdem die tatsächliche geschuldete Leistung nicht bewirkt. So sehe ich den Fall hier nach Ihrer Schilderung.
Denn die Firma wußte ganz genau, dass Ihnen in Wahrheit eine höhere Forderung zusteht, die Sie aber (aufgrund der vorenthaltenen Informationen) nicht bewusst geltend machen konnten. Sollten Sie ebenfalls KEIN Verbraucher sein, wovon ich aufgrund der durch Sie geschilderten Rechnungsstellung ausgehen kann, wären sogar Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gerechtfertigt.
Was Ihren Punkt Nr. 2 angeht, erscheint mir dieses Vorgehen nicht rechtmäßig; Sie können nicht einfach sämtliche bereits gestellten Rechnungen stornieren und nun neue aufmachen, die dann zurückgerechnet werden bzw. rückdatiert. Was aber die von Ihnen angesprochene Verjährung in diesem Punkt angeht, kann auf das bereits gesagte verwiesen werden.
Nach meiner Rechtsauffassung, welche Ihnen dargelegt wurde, ist dies auch nicht notwendig.
Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Alexander J. Boos
anhand des umfangreichen Sachverhaltes erlaube ich mir folgende Antwort zu Ihrer Frage.
Zunächst zu Ihrer dritten Frage; eine korrekte juristische Formulierung, die es erlaubt, eventuell bestehende weitere Ansprüche geltend zu machen ist stets der Zusatz "Die weitere Geltendmachung von Ansprüchen, auch Nebenforderungen zu bereits geltend gemachten Ansprüchen, bleibt ausdrücklich vorbehalten".
Auf diese Weise können Sie evtl. bestehende Zinsforderungen, hierauf ist später einzugehen, erhalten bleiben.
Was es allerdings zu beachten gilt, ist die Verjährung. Zinsen verjähren auch innerhalb von 3 Jahren (nach dem neuen SChuldrecht). Allerdings beginnt die Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres, nachdem von sämtlichen Anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt wurde.
Aus Ihrer Schilderung entnehme ich, dass Sie erst kürzlich von den wahren Tatsachen erfahren haben, insoweit sollten Sie verjährungstechnisch bislang auf der sicheren Seite sein. Denkbar wäre auch, mit der Firma schriftlich einen kurzen Passus zu vereinbaren, dass sie auf die Einrede der Verjährung, ohne ein Anerkenntnis auf den Bestand der Forderung, verzichtet bis zum Datum XY. So bliebe dann genügend Zeit für Verhandlungen.
Nun zum grundsätzlichen Zinsanspruch, dem eigentlichen Kern Ihrer Frage. Zutreffend führen Sie aus, dass es hier nicht zwangsläufig ein Problem des Schuldnerverzugs ist, immerhin konnten Sie mangels Kenntnis der tatsächlichen Verbindlichkeiten auch keine entsprechende Abrechnung erstellen, mithin auch keine Beträge anmahnen.
Die Lösung Ihres rechtlichen Problems in Bezug auf eine Anspruchsgrundlage sehe ich in 2 Alternativen.
Die Firma hat durch Ihr Verhalten (bewusstes Verschweigen abrechnungsrelevanter Daten, nämlich der berechneten Wartungspauschalen) vertragswidrig gehandelt, so wie Sie es schildern dürfte dies zumindest fahrlässig erfolgt sein.
Vertraglich festgelegt ist ein unaufgefordertes Übersenden der Wartungsscheine, diese ist nicht erfolgt. Ihre Nichtaufforderung sehe ich als unschädlich an. Sie durften darauf vertrauen, dass Ihr Vertragspartner sich vertragsgemäß verhält.
Durch das Vertragswidrige Verhalten hat sich Ihr Vertragspartner schadensersatzpflichtig gemacht, dies ergibt sich aus § 280 BGB i.V. mit dem Vertrag, meines Erachtens nach liegen auch die Voraussetzungen eines Anspruches aus § 823 BGB vor. Evtl. dürften auch, was ich mangels Kenntnis niemandem unterstellen will, strafrechtliche Normen verwirklicht worden sein.
Die §§ 249 ff. BGB setzen den Umfang des Schadensersatzes fest. § 252 BGB umfasst auch den entgangenen Gewinn.
Dazu gehören auch entgangene Zinsen (MüKo BGB - Wolfgang Grunsky § 252 Rn. 9 b), wobei ich anmerken will, dass ein Gericht hier in der Regel die schlüssige Darlegung eines Zinsschadens verlangt. Die Voraussetzungen sind also entsprechend höher als für den "gewöhnlichen" Verzugszins.
Bei dem von Ihnen gewählten Zinssatz von 4% sollte die Beweisführung aber möglich sein.
Die zweite und wie ich denke bessere Alternative ist der Weg (doch) über § 286 BGB, genauer gesagt Abs. 2 Nr. 4. Dieser regelt "besondere Gründe", welche den sofortigen EIntritt des Schuldnerverzugs auch ohne Mahnung und Rechnungsstellung rechtfertigen.
Solche liegen nach der Rechtsprechung des BGH vor, wenn der Schuldner eine falsche, fehlerhafte oder ZU GERINGE LEISTUNG bewirkt hat und dies auch positiv weiß, trotzdem die tatsächliche geschuldete Leistung nicht bewirkt. So sehe ich den Fall hier nach Ihrer Schilderung.
Denn die Firma wußte ganz genau, dass Ihnen in Wahrheit eine höhere Forderung zusteht, die Sie aber (aufgrund der vorenthaltenen Informationen) nicht bewusst geltend machen konnten. Sollten Sie ebenfalls KEIN Verbraucher sein, wovon ich aufgrund der durch Sie geschilderten Rechnungsstellung ausgehen kann, wären sogar Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gerechtfertigt.
Was Ihren Punkt Nr. 2 angeht, erscheint mir dieses Vorgehen nicht rechtmäßig; Sie können nicht einfach sämtliche bereits gestellten Rechnungen stornieren und nun neue aufmachen, die dann zurückgerechnet werden bzw. rückdatiert. Was aber die von Ihnen angesprochene Verjährung in diesem Punkt angeht, kann auf das bereits gesagte verwiesen werden.
Nach meiner Rechtsauffassung, welche Ihnen dargelegt wurde, ist dies auch nicht notwendig.
Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Alexander J. Boos