15. Juni 2022
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10:05
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
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E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Der notwendige Inhalt eines Zeugnisses im Rahmen einer Ausbildung ist in § 16 BBiG niedergelegt:
[i]Das Zeugnis [b]muss[/b] Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. [b]Auf Verlangen[/b] Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.[/i]
Damit ist das Fehlen von Angaben über den Grund des Ausbildungsabbruches zunächst einmal nicht zu beanstanden.
Sie sollten den Ausbildungsbetrieb um eine entsprechende Ergänzung bitten, was sehr wahrscheinlich auch erfüllt werden wird. Formuliert werden könnte in etwa so:
[i]Das Ausbildungsverhältnis konnte von ... aus gesundheitlichen Gründen leider nicht beendet werden.[/i]
Mit freundlichen Grüßen