Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
So, wie Sie den Sachverhalt schildern, liegt objektiv eine von Ihnen begangene Steuerhinterziehung vor, da Sie Einfuhrumsatzsteuer hätten entrichten müssen.
Sie haben entsprechend ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO im Hinblick auf die Tatsachen, deren Beantwortung Ihnen selbst die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Ich bitte vor meinen weiteren Ausführungen zu beachten: Konkrete Handlungsanweisungen können in strafrechtlichen Fällen nur bei Kenntnis aller wesentlichen Tatsachen und des vollständigen Sachverhalts gegegeben werden. Diese Kenntnis liegt erst vor, wenn Akteneinsicht genommen werden konnte.
Trotzdem mein allgemein gehaltender Rat zur weiteren Vorgehensweise:
Es gilt der grundsätzliche Rat, zu schweigen. Aus einem Schweigen können Ihnen keinerlei Schwierigkeiten gemacht werden. Im Gegenteil dazu kann alles, was Sie aussagen, im Zweifelsfall negative Konsequenzen haben und ist nicht mehr aus der Welt zu schaffen.
Deshalb: Machen Sie zunächst einmal von Ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch.
Sicherlich impliziert das, dass Sie "etwas zu verbergen" haben. Das können Sie aber auch immer noch in einem späteren Zeitpunkt "zugeben", etwa um vielleicht eine unkomplizierte Lösung mit den Ermittlungsbehörden zu finden.
Dies macht aber nur Sinn, wenn Sie wissen, was die Ermittlungsbehörden wissen. Hierzu wäre abzuwarten, ob Sie in der Folge Ihrer Auskunftsverweigerung erneut als Beschuldigter angeschrieben werden. Dann sollten Sie einen Anwalt beauftragen, der für Sie Akteneinsicht nehmen kann.
Erst dann wissen Sie Bescheid, ob die Ermittlungsbehörden tatsächlich genügend "Material" haben, um Sie strafrechtlich zu belangen.
Vielleicht erledingt sich die Angelegenheit aber auch von selber, wenn die Ermittlungsbehörde eben nicht ausreichend Informationen besitzt, Sie zu belangen.
Es ist beispielsweise ja noch gar nicht gesagt, dass die "echte" Rechnung bekannt ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft haben zu können, wie er im Rahmen einer Erstberatung möglich ist und bedanke mich nochmals für die Anfrage.
Bitte beachten Sie, dass diese Webseite lediglich dazu dient, Ihnen einen erste Einschätzung zur Rechtslage zu liefern. Eine ausführliche und persönliche Beratung soll und kann hierdurch nicht ersetzt werden.
Außerdem kann das Fehlen oder Hinzufügen wesentlicher Angaben im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Einschätzung führen.
Bei Nachfragen nutzen Sie unbedingt die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Baur
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
So, wie Sie den Sachverhalt schildern, liegt objektiv eine von Ihnen begangene Steuerhinterziehung vor, da Sie Einfuhrumsatzsteuer hätten entrichten müssen.
Sie haben entsprechend ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO im Hinblick auf die Tatsachen, deren Beantwortung Ihnen selbst die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Ich bitte vor meinen weiteren Ausführungen zu beachten: Konkrete Handlungsanweisungen können in strafrechtlichen Fällen nur bei Kenntnis aller wesentlichen Tatsachen und des vollständigen Sachverhalts gegegeben werden. Diese Kenntnis liegt erst vor, wenn Akteneinsicht genommen werden konnte.
Trotzdem mein allgemein gehaltender Rat zur weiteren Vorgehensweise:
Es gilt der grundsätzliche Rat, zu schweigen. Aus einem Schweigen können Ihnen keinerlei Schwierigkeiten gemacht werden. Im Gegenteil dazu kann alles, was Sie aussagen, im Zweifelsfall negative Konsequenzen haben und ist nicht mehr aus der Welt zu schaffen.
Deshalb: Machen Sie zunächst einmal von Ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch.
Sicherlich impliziert das, dass Sie "etwas zu verbergen" haben. Das können Sie aber auch immer noch in einem späteren Zeitpunkt "zugeben", etwa um vielleicht eine unkomplizierte Lösung mit den Ermittlungsbehörden zu finden.
Dies macht aber nur Sinn, wenn Sie wissen, was die Ermittlungsbehörden wissen. Hierzu wäre abzuwarten, ob Sie in der Folge Ihrer Auskunftsverweigerung erneut als Beschuldigter angeschrieben werden. Dann sollten Sie einen Anwalt beauftragen, der für Sie Akteneinsicht nehmen kann.
Erst dann wissen Sie Bescheid, ob die Ermittlungsbehörden tatsächlich genügend "Material" haben, um Sie strafrechtlich zu belangen.
Vielleicht erledingt sich die Angelegenheit aber auch von selber, wenn die Ermittlungsbehörde eben nicht ausreichend Informationen besitzt, Sie zu belangen.
Es ist beispielsweise ja noch gar nicht gesagt, dass die "echte" Rechnung bekannt ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft haben zu können, wie er im Rahmen einer Erstberatung möglich ist und bedanke mich nochmals für die Anfrage.
Bitte beachten Sie, dass diese Webseite lediglich dazu dient, Ihnen einen erste Einschätzung zur Rechtslage zu liefern. Eine ausführliche und persönliche Beratung soll und kann hierdurch nicht ersetzt werden.
Außerdem kann das Fehlen oder Hinzufügen wesentlicher Angaben im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Einschätzung führen.
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Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Baur