16. Juli 2010
|
08:40
Antwort
vonRechtsanwalt Sven Kienhöfer
Parlerstr. 30
73525 Schwäbisch Gmünd
Tel: 07171/8709925
Tel: 0178/5579635
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sven-Kienhoefer-__l103293.html
E-Mail: info@ra-kienhoefer.de
auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage gerne wie folgt beantworten:
Rechtlich gesehen gilt folgendes: Nach § 1 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz besteht die Hauptpflicht des Versicherungsnehmers darin, die vereinbarte Prämie zu zahlen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, wird der Versicherer unter Umständen von seiner Leistungspflicht frei.
Ob eine Prämie rechtzeitig gezahlt worden ist, richtet sich nach der Art des Zahlungsweges.Bei der Überweisung ist ausreichend, dass der Überweisungsauftrag rechtzeitig bei der Bank eingegangen ist.
Entscheidend ist also bei einer Überweisung der Prämie für die rechtzeitige Zahlung die Einreichung des Überweisungsauftrags bei der Bank und nicht die Gutschrift bei dem Versicherer.
Hat man (wie Sie) die Überweisung als Zahlungsweg gewählt, ist die Prämie also dann rechtzeitig gezahlt, wenn man nach Aufforderung durch die Versicherungs ohne schuldhaftes Zögern innerhalb der von der Versicherungs-Gesellschaft genannten Frist den Betrag bei der Bank anweist.
Zu prüfen ist also, ob es sich bei Ihrem E-Mail an die Bank um einen Überweisungsauftrag gehandelt hat und wann genau der Zugang der Mahnung der Versicherung war. Für diese Prüfung bitte ich Sie mir beide Dokumente zu mailen.
Auch sollte die Mahnung kritisch untersucht werden. Eine Mahnung der Versicherung muss bestimmten juristischen Kriterien entsprechen. Erfüllt die Mahnung diese Kriterien nicht, ist sie wirkungslos, das heißt es besteht trotz Nicht-Zahlung einer Prämie weiterhin Versicherungsschutz.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt