Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Eltern konnten das Einfamilienhaus auf Ihre Schwester überschreiben, ohne dass es hierzu Ihrer Zustimmung bedurfte.
Es ist nicht klar, MIT WEM Sie einen privatrechtlichen Vertrag abschließen wollen. Machen Sie hierzu bitte im Rahmen der Nachfragefunktion ergänzende Angaben.
Mit Ihrer Schwester können Sie grundsätzlich einen Vertrag schließen, in dem sich Ihre Schwester zu Zahlungen für den Unterhalt der Mutter verpflichtet.
Ein Vertrag ohne Beteiligung Ihrer Schwester zu deren Lasten wäre dagegen unzulässig und unwirksam.
Ein Pflichtteilsanspruch entsteht erst mit dem Erbfall (§ 2317 BGB), also mit dem Tod Ihrer Mutter und kann vorher nicht geltend gemacht werden. Dasselbe gilt für Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen Schenkungen nach §§ 2325,2329 BGB, an die Sie wohl denken.
Wie Sie richtig erkannt haben bleibt insoweit eine Schenkung nach Ablauf von 10 Jahren nach Leistung des geschenkten Gegenstandes unberücksichtigt, § 2325 Abs. 3 BGB. Diese Zeitgrenze gilt auch für Ansprüche aus § 2329 BGB gegen den Beschenkten (BGH NJW 1987,122).
Wenn also nach Ihren Angaben die Zeitgrenze von 10 Jahren im April 2012 abläuft und der Erbfall bis dahin nicht eintritt, stünde Ihnen ein Pflichtteilsanspruch nach §§ 2325,2329 BGB nicht zu.
Ob unter diesen Umständen Ihre Schwester bereit wäre, sich Ihnen gegenüber zu einer Beteiligung an für die Mutter zu erbringenden Unterhaltsleistungen zu beteiligen, kann von hier aus nicht eingeschätzt werden.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnenweitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Einen privatrechtlichen Vertrag möchte ich mit meiner "Schwester" - welche von einer anderen Familie adoptiert wurde und darum aus der direkten Linie und der Unterhaltspflicht herausgenommen wurde, zwecks Unterhaltssicherung meiner Mutter abschließen. Diese adoptierte Schwester war Nutznieser der geheimen Übergabe (Schenkung) des Einfamilienhauses, welche ja stattfand, ohne dass die weiteren Kinder (Ich und meines andere Schwester) überhaupt beteiligt waren.
Ich halte diesen Sachverhalt im Übrigen für sittenwidrig.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt;
Wie bereits in meiner Antwort ausgeführt können Sie einen privatrechtlichen Vertrag mit Ihrer "Schwester" abschließen, sofern Ihre "Schwester" hierzu bereit ist.
Ihre Verärgerung ist durchaus nachvollziehbar.
Anhaltspnkte für eine Sittenwidrigkeit sind jedoch leider nicht ersichtlich.
Ein Vertrag, durch den Eltern ihr gesamtes Vermögen einem Kind unter Umgehung der anderen zuwenden, ist nicht sittenwidrig (BGH LM d Nr. 19).
Im Allgemeinen bedenken Eltern, die Vermögen auf Kinder übertragen, dabei nicht, dass Sie dadurch im Alter unterhaltsbedürftig werden könnten.
Im Übrigen steht Ihnen bei sog. Elternunterhalt gegenüber Ihrer Mutter ein Selbsbehalt in Höhe von mindestens 1.500,-- € monatlich zu. Möglicherweise sind auch zusätzliche Ausgaben abziehbar. Sie sollten ggf. konkret rechtlich prüfen lassen, ob und inwieweit Sie zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann