Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
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aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Nach §§ 1601 ff. BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Voraussetzung ist, dass der Unterhaltsberechtigte bedürftig ist, d.h. außerstande sich selbst zu unterhalten, und der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist, d.h. bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen nicht außerstande, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
Ist bei dem sog. Elternunterhalt, d.h. die Kinder sind Ihren Eltern unterhaltsverpflichtet, der Bedürftige Elternteil nicht mehr in der Lage, sich aus seinem eigenen Einkommen und Vermögen zu unterhalten, können die Kinder zur Leistung herangezogen werden. Leisten die Kinder nicht, leistet das Sozialamt. Auf das Sozialamt gehen allerdings die Ansprüche der Eltern gegen Ihre Kinder auf Unterhalt über, so dass das Sozialamt bei den Kindern Regress nehmen kann.
Für das Einkommen und Vermögen der (unterhaltsverpflichteten) Kinder gegenüber ihren Eltern existieren jedoch vielfältige Selbstbehalte und Rücklagemöglichkeiten als „Freigrenzen“. Zudem existieren vorrangige Unterhaltspflichten, wie gegenüber den eigenen Kindern.
Die Höhe dieser „Freigrenzen“ etc. können Sie - je nach Ihrem Wohnsitz - den sog. Leitlinien des für Sie zuständigen Oberlandesgerichts entnehmen. Soweit Sie eine konkrete Berechnung oder Bewertung Ihrer Einkommens- und Vermögensbestandteile wünschen, rate ich Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort aufzusuchen. Dieser kann Ihnen nach umfänglicher Prüfung Ihrer finanziellen Situation eine abschließende Beurteilung geben.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Sehr geehrter Herr Freisler,
vielen Dank für die Informationen. Zu meiner zweiten Frage bitte ich Sie noch um eine Auskunft, inwieweit man verpflichtet werden könnte, eigene Darlehensschulden aus eigenem Barvermögen zunächst zu begleichen.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Fragestellender
Diese Frage spielt für die Feststellung Ihrer Leistungsfähigkeit eine Rolle. So können (höhere) Einkünfte aus Kapitalvermögen zu einer Leistungsfähigkeit führen, obwohl Darlehensverpflichtungen bestehen. Zugleich kann das Vermögen selbst eine Freibetragsgrenze übersteigen. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, das Darlehen selbst zurückzuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt