ZPO-Frage

12. März 2016 14:36 |
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Generelle Themen


Nach den Bilanzen im Unternehmensregister ist die GmbH & Co. KG völlig überschuldet.
Jedoch läuft (noch) kein Insolvenzverfahren. Kann mich trotzdem diese GmbH & Co. KG verklagen auf 15Tsd. Honorarrückforderung?
Wie kann ich mich sichern, dass ich im Falle der Klageabweisung die Kosten erstattet erhalte?
Was passiert, wenn während des Verfahrens eine Insolvenzantrag über den Kläger eingereicht wird und was oft üblich ist, das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wird?
Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:

1. Kann mich trotzdem diese GmbH & Co. KG verklagen auf 15Tsd. Honorarrückforderung?

Soweit Ihr Honorar den marktüblichen Betrag umfasste, ist dieses auch im Rahmen der Insolvenz nicht anfechtbar und damit zurückzufordern. Andernfalls wird der Insolvenzverwalter die Anfechtung und Rückforderung veranlassen. Die GmbH & Co. KG kann eine rechtmäßig beglichene Forderung außerhalb des Insolvenzverfahrens mit der Begründung der drohenden Überschuldung nicht zurückfordern.

2. Wie kann ich mich sichern, dass ich im Falle der Klageabweisung die Kosten erstattet erhalte?

Zunächst wird man, soweit man das Honorar im Rahmen des Insolvenzverfahrens tatsächlich zurückfordern will, mit einer Zahlungsaufforderung an Sie herantreten. Erst, wenn Sie auf die Aufforderung nicht leisten, wird man klageweise gegen Sie vorgehen. Sie werden die Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung nur sicher vermeiden, wenn Sie auf die Aufforderung zahlen. Sollten Sie es auf die gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen, werden Sie auch ein entsprechendes Prozessrisiko tragen.


3. Was passiert, wenn während des Verfahrens ein Insolvenzantrag über den Kläger eingereicht wird und was oft üblich ist, das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wird?

Ein Insolvenzverfahren kann durch das Insolvenzgericht abgelehnt werden, wenn das verfügbare Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen. Die Abweisung bedeutet, dass es nicht zu einem Insolvenzverfahren kommt. Daher ist auch in diesem Fall Ihr Honorar nicht nachträglich in Gefahr.

Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden. Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.

Mit freundlichen Grüßen
N. Schulze
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