Sehr geehrter Ratsuchender,
Frage 1:
Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen, § 56 Abs. 1 ZPO
. Wenn das Gericht also aus konkretem Anlass Zweifel hat, ob die Klägerin ordnungsgemäß vertreten ist (was ja grundsätzlich die Kenntnis vom Prozess voraussetzt) oder ob die Klägerin prozessfähig ist, muss es dies überprüfen. Der Beklagte sollte auf eine solche Überprüfung gegebenenfalls hinwirken.
Frage 2:
Es gilt das zu Frage 1 Gesagte.
Eine weitergehende Möglichkeit sehe ich nicht.
Frage 3.1: (Sie haben zwei mal eine „Frage 3" gestellt)
Es gilt das zu Frage 1 Gesagte.
Frage 3.2:
Wie das Gericht in seiner Verfügung ausgeführt hat, ergibt sich aus § 79 ZPO
durch wen sich eine Partei (vor dem Amtsgericht) vertreten lassen kann. Genannt sind z.B. volljährige Familienangehörige. Wenn der „Zeuge" zu diesem Personenkreis gehört kann er den Prozess für die Klägerin weiterführen. Er wird damit nicht zur Partei. Gehört er nicht zu diesem Personenkreis, erfolgt eine Zurückweisung gemäß § 79 Abs. 3 ZPO
Frage 4:
Grundsätzlich besteht die umfassende Möglichkeit sich durch einen anderen gemäß §§ 164 ff. BGB
vertreten zu lassen. Eine Besonderheit besteht bei einseitigen Rechtsgeschäften (z.B. Kündigung oder Rücktritt): Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist, § 174 S. 1 BGB
. Der Schuldner wird in der Regel durch eine Mahnung in Vollzug gesetzt, § 286 Abs. 1 BGB
. Bei einer Mahnung handelt es sich um eine geschäftsähnliche Handlung, auf die § 174 S. 1 BGB
entsprechend anzuwenden ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Sollte etwas unklar geblieben sein, dann zögern Sie bitte nicht die Möglichkeit der Nachfrage zu nutzen.
Über eine (positive) Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Manuel Rambeck
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 02.03.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Frage 4: Die Antwort ist mir nicht ganz klar. Kann ein Zeuge (ein Dritter), der nicht mein Vertragspartner ist, der nicht mit meinem Vertragsparnter verwandt oder verschwägert oder verheiratet ist, der keine Vollmacht hat, eine Verzugssetzung bewirken für einen Mangel an einer Sache ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
wenn ein Dritter den Schuldner in Verzug setzen will muss er zur Vertretung des Gläubigers berechtigt sein. Wenn kein Fall der gesetzlichen Vertretungsmacht vorliegt (z.B. Eltern für ihre Kinder) muss eine Vollmacht vorliegen. Liegt keine Vollmacht vor, dann gilt folgendes:
Wenn der Schuldner die Mahnung unverzüglich zurückweist, ist sie unwirksam. Weist der Schuldner sie nicht zurück, ist sie schwebend unwirksam und kann genehmigt werden.
Bezogen auf Ihren Fall bedeutet dies:
Sollte der „Zeuge" tatsächlich nicht bevollmächtigt gewesen sein und haben Sie deswegen der Mahnung widersprochen, so ist die Mahnung unwirksam und es liegt kein Verzug vor.
Haben Sie der Mahnung nicht widersprochen, so wäre zu prüfen, ob die Klägerin die Mahnung genehmigt hat.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Manuel Rambeck
Rechtsanwalt
Es sollte heißen:
"Der Schuldner wird in der Regel durch eine Mahnung in Verzug gesetzt, § 286 Abs. 1 BGB
."
und nicht
"Der Schuldner wird in der Regel durch eine Mahnung in Vollzug gesetzt, § 286 Abs. 1 BGB
."
Bitte entschuldigen Sie das Versehen.
Es sollte heißen:
"Der Schuldner wird in der Regel durch eine Mahnung in Verzug gesetzt, § 286 Abs. 1 BGB
."
und nicht
"Der Schuldner wird in der Regel durch eine Mahnung in Vollzug gesetzt, § 286 Abs. 1 BGB
."
Bitte entschuldigen Sie das Versehen.