Wohnungsverkauf unter Verheirateten

| 24. März 2021 07:58 |
Preis: 50,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Mann und ich haben 2014 eine Eigentumswohnung mit jeweils 50 % Eigentumsanteil gekauft. Nun möchte ich meinem Mann die Hälfte seines Anteils (also weitere 25 % der Wohnung) abkaufen.

Wir haben für die Wohnung 2014 80.000 bezahlt und der Kaufpreis für den jetzt zu erwerbenden Anteil soll 20.000 € betragen. Vermutlich hat die Wohnung mittlerweile einen Wert von schätzungsweise 160.000 €.

Laufen wir bei dem Verkauf Gefahr, dass das Finanzamt hier Steuern fordert?
Wirkt sich der Verkauf auf die 10-jährige Spekulationsfrist aus? Oder kann die Wohnung dann ohne weitere Steuerzahlung 2024 verkauft werden?

Mit freundlichen Grüßen
24. März 2021 | 08:27

Antwort

von


(1460)
Hahnstr. 37a
60528 Frankfurt am Main
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
E-Mail: rabuero24@gmail.com
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Sofern hier kein marktüblicher Preis verwendet wird, liegt eine gemischte Schenkung vor.

In Höhe des geschenkten Anteils wäre dies dem Finanzamt mitzuteilen.

Aufgrund der Ehe zwischen den Parteien wäre aber keine Schenkung Steuer fällig, da sehr hohe Freibeträge bestehen.

Aufgrund der Tatsache, dass der Verkauf zwischen den beiden Eigentümern stattfindet, ist die Haltefrist nach Einkommensteuergesetz nicht tangiert und ein Verkauf kann 2024 nach Ablauf der 10 Jahren steuerfrei stattfinden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Ergänzung vom Anwalt 25. März 2021 | 18:35
Ich erlaube mir bei genauerer Prüfung des Sachverhaltes eine Einschränkung.

Die Haltefrist des § 21 EStG ist in der Tat tangiert, da der Verkauf kein privilegierter Tatbestand des § 23 Abs. 1 EStG darstellt. Dies wäre bei einer Erbschaft der Fall.

Sie hätten hier also ggf. ein Thema mit der Versteuerung des Veräußerungsgewinns des gekauften Anteils.

Mit freundlichen Grüßen
Bewertung des Fragestellers 26. März 2021 | 08:12

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