24. März 2021
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08:27
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Sofern hier kein marktüblicher Preis verwendet wird, liegt eine gemischte Schenkung vor.
In Höhe des geschenkten Anteils wäre dies dem Finanzamt mitzuteilen.
Aufgrund der Ehe zwischen den Parteien wäre aber keine Schenkung Steuer fällig, da sehr hohe Freibeträge bestehen.
Aufgrund der Tatsache, dass der Verkauf zwischen den beiden Eigentümern stattfindet, ist die Haltefrist nach Einkommensteuergesetz nicht tangiert und ein Verkauf kann 2024 nach Ablauf der 10 Jahren steuerfrei stattfinden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Ergänzung vom Anwalt
25. März 2021 | 18:35
Ich erlaube mir bei genauerer Prüfung des Sachverhaltes eine Einschränkung.Die Haltefrist des § 21 EStG ist in der Tat tangiert, da der Verkauf kein privilegierter Tatbestand des § 23 Abs. 1 EStG darstellt. Dies wäre bei einer Erbschaft der Fall.
Sie hätten hier also ggf. ein Thema mit der Versteuerung des Veräußerungsgewinns des gekauften Anteils.
Mit freundlichen Grüßen