vielen Dank für Ihre Anfrage.
Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung des Rechts des Vermieters zur Besichtigung der Wohnung gibt es nicht. Trotzdem darf der Vermieter die Wohnung besichtigen, wenn es dazu einen mietrechtlich begründbaren Anlass gibt oder das Besichtigungsrecht im Verkaufsfall oder bei bevorstehender Neuvermietung im Vertrag vereinbart ist.
Als Faustregel wird angenommen, dass der Vermieter ein Mal jährlich berechtigt sein soll, die Wohnung zur "Prüfung des Zustandes, Überprüfung von Mängeln oder Überprüfung der Schönheitsreparaturen" zu besichtigen.
Ist der Mieter kurzzeitig verhindert, so hat der Vermieter darauf Rücksicht zu nehmen. Hinderungsgründe sind z.B. kurzer Urlaub, Krankheit und starker Geschäftsanfall beim Mieter. Der Termin muß dann verschoben werden.
Grundsätzlich gilt, dass der Vermieter oder eine von ihm beauftragte Person die Wohnung nicht eigenmächtig besichtigen darf. Besichtigt der Vermieter die Wohnung trotzdem ohne Zustimmung des Mieters, übt er verbotene Eigenmacht aus und begeht Hausfriedensbruch.
Will der Vermieter gegen den Willen des Mieters die Wohnung besichtigen, muss er auf gerichtlichem Wege die Duldung der Besichtigung erzwingen.
Der Vermieter hat seinen Besuch mindestens 24 Stunden vorher anzukündigen und darf sein Besuchsrecht nur zu den ortsüblichen Zeiten ausüben, das heißt generell werktags unter Berücksichtigung von Ruhezeiten, also etwa von 10.00 bis 13.00 Uhr, und von 15.00 bis 18.00 Uhr, ausnahmsweise auch später. Bei Wohnungsbesichtigungen aus Gründen des Verkaufs sind Besichtigungen nur zu dem Mieter genehmen Zeiten (z.B. wegen Berufstätigkeit samstags) und nicht häufiger als etwa alle 14 Tage nach Vorankündigung zulässig.
Hiervon ausgenommen sind Eilfälle, wo zur Durchführung von Arbeiten oder wegen sonst drohender Schäden sofortiges Handeln des Vermieters in der Wohnung unabweisbar ist.
Formularvertraglich lässt sich ein Besichtigungsrecht des Vermieters unter Einbeziehung obiger Grundsätze ohne weiteres vereinbaren. So auch in Ihrem Mietvertrag.
Unwirksam sind aber Klauseln, die dem Vermieter das Recht einräumen sollen, die Wohnung jederzeit besichtigen oder mit einem zurückbehaltenen Schlüssel betreten zu können, selbst wenn das Mietobjekt nur ein Zimmer in einer Wohnung ist oder tägliche mehrstündige Besichtigungen mit Kaufinteressenten durchzuführen.
Außerdem muß der Mieter formularvertraglich nicht für jeden Fall der Abwesenheit den Zugang zur Wohnung gewährleisten, sondern nur in Fällen längerer Abwesenheitund nur für dringende Fälle.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
Sehr geehrter Herr Kah,
leider sind Sie nicht auf meine Fragen eingegangen. Ich bitte Sie daher nochmals, konkret auf meine Fragen (und bitte auf alle) zu antworten.
Besten Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Vorbezeichnete Ausführungen bedeuten für Ihre Fragen im Einzelnen Folgendes:
1)
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Besichtigung dreimal monatlich nach einer Ankündigungsfrist von 24 Stunden werktags zwischen 7 und 20 Uhr erfolgt, die Dauer des Termins 30 bis 45 Minuten nicht übersteigt.
2)
Der Vermieter hat seinen Besuch mindestens 24 Stunden vorher anzukündigen und darf sein Besuchsrecht nur zu den ortsüblichen Zeiten ausüben, das heißt generell werktags unter Berücksichtigung von Ruhezeiten, also etwa von 10.00 bis 13.00 Uhr, und von 15.00 bis 18.00 Uhr, ausnahmsweise auch später.
3)
Er muss diesen mit Ihnen abstimmen und auf Ihre beruflichen und privaten Belange Rücksicht nehmen.
4)
Am besten bieten Sie mögliche Termine an (Terminsvorschläge) und der Vermieter geht darauf ein und legt die Termine entsprechend.
5)
Sie müssen den Schlüssel nicht aushändigen. Sie haben das Hausrecht und bestimmen, wer und wann jemand Ihre Wohnung betritt.
6)
Sie müssen derartige Besichtigungen nicht ermöglichen. Allerdings sollte dem Vermieter ausreichend die Möglichkeit der Besichtigung gegeben werden. Er könnte seinen Anspruch ansonsten auch gerichtlich durchsetzen. Ihren üblichen Lebenswandel, darf dies allerdings nicht beeinträchtigen. So können Sie Ihre Wochenenden ruhig außerhalb der Wohnung verbringen.