Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß der gesetzlichen Regelung, wird das Gewerbe im Geltungsraum des (deutschen) Gesetzes (GewO) gegründet. Ein Wohnsitz des Gründers in Deutschland ist damit nicht zwingend vorgeschrieben. Wenn Sie aus dem Ausland gründen bzw. mit Wohnsitz im Ausland, können Sie die Gewerbeanmeldung bei einem deutschen Gewerbeamt vornehmen.
Bei einer Gewerbeanmeldung ist aber zu beachten, dass auch tatsächlich gewerbliche Tätigkeiten in Deutschland entfaltet werden. Es ist zudem zu beachten, dass eine Inlandsbevollmächtigter sowie eine inländische Anschrift der Betriebsstätte bei der Gewerbeanmeldung vorgelegt werden kann. Dies kann grundsätzlich jede natürliche Person sein, als Betriebsstätte kann grundsätzlich auch die Anschrift bzw. Wohnsitz des Inlandsbevollmächtigten sein, wenn die Art des Gewerbes dies grundsätzlich als möglich erscheinen läßt. Dort wird sich dann auch das zuständige Gewerbeamt befinden. Grundsätzlich werden bei der Anmeldung ein Identitätsnachweis durch entsprechendes Ausweisdokument verlangt, ggf. der Nachweis der Handlungsbevollmächtigung für den Inlandsbevollmächtigten; auch sind aus ihrem Wohnsitzland grundsätzlich Unterlagen beizubringen, die die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung darlegen. Grundsätzlich besteht für in Deutschland lebende Menschen die Pflicht, eine Krankenversicherung abzuschließen. Für im Ausland an ansässige Personen gilt diese Pflicht nicht, da sie grundsätzlich nicht dem deutschen Krankenversicherungsrecht unterliegen. Dies ändert sich mit einer entsprechenden Wohnsitznahme im Inland. Durch die Begründung einer inländischen Betriebsstätte, unterliegen in Deutschland erzielte Einkünfte der Einkommensteuer. Hierbei ist auch das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Türkei zu beachten.
Als Kleingewerbetreibender (umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen unter 17.500 EUR) zahlen Sie Einkommenssteuer auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG. Grundlage ist dabei die jährliche Einkommenssteuererklärung. Dabei werden die aus dieser möglichen Abzüge wie z.B. Werbungskosten etc auf das erzielte Jahreseinkommen angerechnet. Liegen Sie über 17.500 EUR unterliegen Sie der Umsatzsteuer-Regelbesteuerung.
Hinsichtlich eines Kleingewerbes gelten die Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften des HGB grundsätzlich nicht. Kaufleute und Gewerbetreibende, deren Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern oder die im Handelsregister eingetragen sind, sind Kaufleute und damit zur Buchführung verpflichtet. Im Rahmen der Einkommenssteuer gibt es einen Grundfreibetrag, der für 2016 z.B. für Ledige bei 8.652,00 EUR und Verheiratete bei 17.304,00 EUR liegt. Bis zur Erreichung dieser Grenzen wird das erzielte Einkommen grundsätzlich keiner Einkommenssteuer unterworfen. Bei der Besteuerung ist das entsprechende DBA zu beachten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Das bedeutet, als Betriebsstätte könnte demnach z.B. auch die Anschrift eines Verwandten (Eltern) dienen. Dieser könnte dann das Gewerbe anmelden.
Wenn ich das mein Einkommen in Deutschland beim Finanzamt versteuern lassen, brauche ich mein Einkommen nicht mehr in der Türkei zu melden? Es genügt wenn die Versteuerung in einem Land erfolgt? Sind irgendwelche Meldungen in der Türkei (Finanzamt Türkei) notwendig?
Herzlichen Dank
Der Verwandte in Deutschland müsste auch entsprechend mit einer Vollmachtsurkunde ausgestattet werden, um seiner Vertreterstellung nachweisen zu können.
Hinsichtlich der Steuer ist das grundsätzlich das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Türkei zu prüfen. Grundsätzlich soll durch DBA eine doppelte Besteuerung von gleichem Einkommen in zwei Ländern vermieden werden.