Wohnrecht verwirkt

27. Januar 2015 19:36 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Ehepaar wohnt in einem EFH mit 2000 Quadratmeter Grundstück. Das Grundstück und EFH gehören den Eltern von ihr, beide Eheleute sind im Mietvertrag namentlich genannt, Miete wird jeden Monat pünktlich von den Eheleuten an die Eltern von ihr bezahlt. Aus welchem Grund auch immer will aber nun die Ehefrau (Mieterin) dass Ehemann (Mieter) für ein paar Monate auszieht, weil sie sich bei finden muss.
Verwirkt der Ehemann nicht damit sein Wohnrecht? Denn wenn sie mit den Eltern gemeinsame Sache macht, kann sie die Schlösser austauschen und und und.
Wer kann hier eine plausible Antwort geben?
27. Januar 2015 | 20:07

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,


Ihr Gefühl täuscht Sie nicht und so ein Auszug kann negative Folgen für Sie haben:



Zum einen kann hier § 1361b BGB greifen, die die Zuweisung der Ehewohnung regelt und dort heißt es im 4. Absatz:

"(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat."


Daher ist so ein Auszug also sicherlich schon zu überlegen.




Zudem kann es aber auch tatsächlich mietvertragliche Konsequenzen haben, da man in so einem Auszug dann auch einen Aufhebungsvertrag sehen könnte, mit dem dann alle Beteiligten (Mitmieterin, also Ihre Frau und Vermieter, also Ihre Schwiegereltern ) einverstanden sind. Und wie Schwiegereltern im Falle einer Trennung dann plötzlich aussagen werden, dürfte klar sein.


Auch insoweit kann der Auszug also negative Konsequenzen haben.


Sollte gleichwohl eine Trennung zur Rettung der Ehe beabsichtigt sein, sollte schriftlich sichergestellt werden, dass diese räumliche Trennung nicht der Scheidung dient, sondern der familieären Erneuerung und damit keinesfalls Rechte an der Wohnung aufgegeben werden. Und das sollten dann ALLE (unterzeichnen, also auch die Vermieter (=Schwiegereltern).



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


ANTWORT VON

(2929)

Damm 2
26135 Oldenburg
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