vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Es kommen für Sie bei der angestrebten Konstellation grundsätzlich beide Möglichkeiten in Betracht, also Vereinbarung eines Wohnrechts oder Einräumung eines Nießbrauchs. Beide Varianten sind jedenfalls geeignet, um nach der geplanten Schenkung an Ihre Tochter Ihnen eine umfassende Möglichkeit zum weiteren Bewohnen und zunächst Erzielung von Mieteinnahmen einzuräumen.
Der Unterschied zwischen beiden Möglichkeiten ist der, dass das ein Nießbrauchsrecht von Gesetzes wegen schon von sich aus Ihnen eine weitaus umfassendere Rechtsposition einräumen würde. Bei dem Wohnrecht im Sinne des § 1093 BGB handelt es sich gesetzlich nur um eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Dies bedeutet, Sie dürften ohne genauere Ausgestaltung des Wohnrechts nur in der Wohnung wohnen und dieses Wohnrecht zunächst auch nur persönlich ausüben. Zudem hätten Sie nicht ohne Weiteres die Möglichkeit zur Vermietung einschließlich der Erzielung von Mieteinnahmen. Eine solche Erweiterung lässt sich zwar auch durch eine entsprechende notarielle Ausgestaltung des Wohnrechts nebst anschließender Eintragung im Grundbuch regeln, im Gegensatz hierzu wäre dies aber bei einem Nießbrauch schon von vornherein nicht erforderlich, da dieses schon von Gesetzes wegen Ihnen entsprechende Rechtspositionen einräumt. Denn im Gegensatz zum Wohnrecht beinhaltet der Nießbrauch gemäß § 1030 ff. BGB auch von sich aus schon ein umfassendes Recht, die Nutzungen der Sache ziehen zu dürfen, also insbesondere auch die Mieteinnahmen. Das bedeutet letztlich, dass Sie das Grundstück bzw. Haus oder wie von Ihnen hier gewünscht einen Teil desselbigen zunächst nach Belieben selbst nutzen, aber auch jederzeit vermieten oder verpachten könnten. Beim Nießbrauch könnten Sie also im Grunde alles mit dem Objekt machen, lediglich eine Veräußerung dürfte selbstverständlich nur der Eigentümer, also hier Ihre Tochter, weiterhin vornehmen.
Der Nießbrauch ist also im Ergebnis die umfangreichere Nutzungsvariante. Zudem ist dies auch besser im Sinne Ihrer Absicherung, da es Ihnen in dem beschriebenen Umfang bis zum Tode erhalten bleibt. Zudem bleibt es grundsätzlich auch bei einer Verwertung des Hauses bestehen, beim Wohnrecht hingegen ist dies nur dann der Fall, wenn dies inhaltlich richtig formuliert wurde. Beim Wohnrecht hätten Sie zudem im Gegensatz zum Nießbrauch auch nicht ohne Weiteres das Recht, dieses auf Dritte zu übertragen oder eben wie schon aufgezeigt die Räume zu vermieten. Das Nießbrauchsrecht hätte also von vornherein für Sie schon von Gesetzes wegen den Vorteil einer weitaus sicheren und umfangreicheren Bindungskraft. In jedem Fall muss ein entsprechend zu Ihren Gunsten eingeräumtes Recht auch im Grundbuch eingetragen werden, zuvor ist natürlich eine entsprechende notarielle Vereinbarung notwendig.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich schon einmal ein schönes kommendes Osterfest und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Danke Herr Joschko für die Erstauskunft. Hier noch eine Nachfrage:
Geht Nießbrauch auch für den Teil
eines Zweifamilien - Hauses, also z.B. für die
EG Wohnung und gilt das Nießbrauchsrecht gegenüber einem eventuellen späteren Käufer des Hauses? Erlischt das Nießbrauchrecht, wenn es an zweiter Stelle eingetragen ist bei einer Zwangsversteigerung?
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:
Ja, dies ist möglich. Bei einem Verkauf des Hauses bleibt das Nießbrauchsrecht gegenüber einem späteen Käufer grundsätzlich bestehen. Im Rahmen einer eventuellen Zwangsversteigerung gilt, dass – sofern das eingetragene Nießbrauchrecht einen besseren Rang hat als der die Versteigerung betreibende Gläubiger - es gemäß §§ 44,52 ZVG nach der Versteigerung bestehen bleibt. Ist es hingegen rangschlechter, erlischt es mit dem Zuschlag im Rahmen der Versteigerung und anstelle dessen tritt gemäß §§ 121, 92 ZVG ein Wertersatzanspruch in Form einer Rente aus dem Versteigerungserlös.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt