Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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die Frage nach der Nutzung des Hauses wird durch den Eintrag im Grundbuch und dem dortigen Vertrag geklärt werden können.
Wenn ihr das Wohnrecht am Gesamtgrundstück zustehen sollte, so könnte sie theoretisch auch das gesamte Haus für sich nutzen, allerdings dürfte ein jetziger "Rausschmiss" ohne ersichtlichen Grund gegen Treu und Glauben verstoßen. Eine Weiternutzung des Waschzimmers im Erdgeschoss könnte allerdings problematisch werden.
Wenn es allerdings offensichtlich psychische Ursachen hat, dann empfehle ich Ihnen unverzüglich einen Betreuungsantrag beim Amtsgericht zu stellen, die dann von Amtswegen die Gesundheit und psychische Verfassung überprüfen, auch ob sie noch geschäftsfähig ist. Dies wird im Rahmen der Amtsaufklärung getan, ob Ihre Oma das nun will oder nicht, sofern Sie begründete Zweifel an der psychischen Gesundheit dem Amtsgericht mitteilen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
vielen Dank für Ihre rasche und ausführliche Antwort. Ich hoffe diese Nachfrage ist ok für Sie. Meine Eltern haben inzwischen den Notarvertrag geprüft. Offensichtlich wurde der Notarvertrag für den Altbau ausgestellt. "Wohnrecht für den kompletten Altbau mit Ausnahme des Speichers". Ist das Wohnrecht denn auf den Neubau übertragbar?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Sehr geehrte Fragestellerin,
in diesem Fall bezieht sich das Wohnrecht nicht auf den Neubau, sodass die Oma auch keine Rechte diesbezüglich geltend machen kann.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt