Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Ja, ich meine schon, dass man zu diesem Auslegungsergebnis kommen kann, da von dem Begriffspaar "Beleuchtung und für den sonstigen
Strombezug der Wohnung" die Rede ist, so dass darunter auch der Allgemeinstrom zu fassen ist.
Ein anderes Ergebnis der Auslegung wäre an sich kaum denkbar, da wird es doch meiner ersten Ansicht nach schwer werden für die Erben, dahingehend zu argumentieren.
2.
In Bezug auf die Kosten des Kabelfernsehen dürfte es in der Tat schwieriger gegenüber den Erben werden.
Denn an sich zahlen Wohnungsberechtigte die Verbrauchskosten, aber im Notarvertrag ist dieser Punkt nicht umfasst.
Aber:
Man müsste derart argumentieren, dass im ersten Jahr die Kabelgebühren vorbehaltslos gezahlt wurden, was auf eine stillschweigende Zustimmung zu einem derartigen Vorgehen hindeutet.
Dieses bindet auch die Erben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
bei Abschluss des Notariatsvertrages war von einem
Kabelanschluss nichts bekannt.
Die Kabelvertragsumschreibung auf uns, wurden nur abgeschlossen,
weil eine Kostenumlegung auf alle WE erfolgen sollte und gerade
die Wohnungsberechtigte/Vertragsinhaberin nicht auf
das Kabelfernsehen verzichten wollte.
Ansonsten wäre von uns kein Kabel-Vertrag abgeschlossen worden.
Wäre das eine sinnvolle Argumentationshilfe?
Vielen Dank
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Ja, das wäre auf jeden Fall hilfreich, sofern dieses schlüssig und beweisbar vorgetragen werden kann.
Die erstmalige Zahlung spricht neben dem Obigen aber auch dafür.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt