Sehr geehrte Ratsuchende,
meine nachfolgenden Ausführungen richten sich nach dem von Ihnen gewählten Mindesteinsatz:
Zu Frage 1: Zeitlich befristete Mietverträge bedürfen der Schriftform. Da es daran mangelt, liegt ein unbefristetes Mietverhältnis vor mit allen Kündigungsrechten. Unterzeichnen Sie ja nicht den jetzt vorgelegten Vertrag!
Zu Frage 2: Auch bei mündlich vereinbarten Mietverhältnissen sind die gesetzlichen Kündigungsfristen einzuhalten.
Zu Frage 3: Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie schriftlich und mit Zugangsnachweis noch im November 2013 zu Ende Februar 2014 kündigen, also die 3-Monats-Frist einhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
meine nachfolgenden Ausführungen richten sich nach dem von Ihnen gewählten Mindesteinsatz:
Zu Frage 1: Zeitlich befristete Mietverträge bedürfen der Schriftform. Da es daran mangelt, liegt ein unbefristetes Mietverhältnis vor mit allen Kündigungsrechten. Unterzeichnen Sie ja nicht den jetzt vorgelegten Vertrag!
Zu Frage 2: Auch bei mündlich vereinbarten Mietverhältnissen sind die gesetzlichen Kündigungsfristen einzuhalten.
Zu Frage 3: Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie schriftlich und mit Zugangsnachweis noch im November 2013 zu Ende Februar 2014 kündigen, also die 3-Monats-Frist einhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt