5. Juni 2022
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18:03
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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lassen Sie mich Ihre Frage vorbehaltlich einer tarif- oder arbeitsvertragliche Regelung wie folgt beantworten.
1.
Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden.
Es gibt aber Ausnahmen, z.B. für die Beschäftigung "in Gaststätten und Eiinrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung" gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 Arbeitzeitgesetz (ArbZG).
§ 11 Abs. 3 S. 1 ArbZG bestimmt:
"Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der
innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist."
Zweck des Arbeitsschutzgesetzes ist, dass Arbeitnehmer wenigsten einen Tag in der Woche frei haben.
Daher muss der Ersatzruhetag nicht zwangsläufig, ein Tag sein, an dem Sie normalerweise gearbeitet hätten. Es genügt, dass überhaupt ein Tag (in der Woche) frei ist, so wie bei denen, die nur montags bis freitags/samstags arbeiten.
Ersatzruhetrag kann daher auch ein (schichtplanmäßiger) freier Werktag sein.
Da Sie mitteilen fünf Tage in der Woche zu arbeiten, ist der Regelung des § 11 Abs. 3 S. 1 ArbZG Genüge getan.
[b]Sie müssen [u]keinen zusätzlichen[/u] freien Tag (zusätzlich zu den sowieso vorhandenen zwei freien Tagen pro Woche) haben.[/b]
2.
§ 11 Abs. 1 ArbZG bestimmt ganz klar:
"[b]Mindestens 15 Sonntage[/b] im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben."
15 Sonntage müssen Sie frei haben.
Für (auf einen Werktag fallende) Feiertage gibt es keine Regelung.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage nachvollziehbar beantworten konnte.
Nutzen Sie bei Bedarf bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt